14 Jahre und 9 Monate Zuchthaus im Zürcher Tötungsprozess

publiziert: Freitag, 6. Feb 2004 / 21:37 Uhr

Zürich - Wegen vorsätzlicher Tötung hat das Zürcher Geschworenengericht einen 29-Jährigen zu 14 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hatte im Oktober 2001 in Zürich einen 24-jährigen Bekannten mit einem Genickschuss getötet.

Der 29-jährige Täter hatte einen Bekannten durch Genickschuss getötet.
Der 29-jährige Täter hatte einen Bekannten durch Genickschuss getötet.
Das Gericht befand den Montenegriner zudem der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig.

Zusätzlich zur Freiheitsstrafe ordnete es eine 15-jährige Landesverweisung an. Es folgte mit seinem Urteil weitgehend dem Staatsanwalt, der 18 Jahre Zuchthaus und ebenfalls 15 Jahre Landesverweisung beantragt hatte. Gut zwei Jahre Untersuchung- und Sicherheitshaft werden dem Verurteilten angerechnet.

Den Eltern, die in Serbien leben, und dem Bruder des Opfers muss der Verurteilte Genugtuungszahlungen von insgesamt 60 000 Franken und Schadenersatz von 15 000 Franken leisten.

Der Angeklagte hatte stets jegliche Schuld von sich gewiesen und versichert, er sei zu dem fraglichen Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen. Der Verteidiger plädierte deshalb auf vollumfänglichen Freispruch.

Die Beweislage sei nicht komfortabel, aber ausreichend, sagte Gerichtspräsident Hans Mathys bei der Urteilsbegründung. Eine zentrale Rolle für die Anklage spielte ein anonymer Zeuge, der glaubhaft darstellen konnte, dass er um sein Leben fürchte.

Mathis führte aus, aufgrund von Aussagen verschiedener anderer Zeugen und Experten sei rechtsgenügend erwiesen, dass der Angeklagte geschossen habe.

Für den Tatablauf gebe es aber nur die Schilderung des anonymen Zeugen. Der Ablauf und damit die Qualifizierung als Mord - der unter anderem besondere Skrupellosigkeit voraussetzt - sei nicht belegbar. Zugunsten des Angeklagten sei die Tat deshalb als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren.

Der Verteidiger hatte die Rechtmässigkeit der anonymen Zeugenaussage in Frage gestellt und äusserte zudem erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen. Er will das Urteil weiterziehen.

(tr/sda)

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