Urteil im Könizer Auftragsmord

18 und 14 Jahre Freiheitsstrafe für Auftragsmord

publiziert: Montag, 8. Nov 2010 / 18:30 Uhr / aktualisiert: Montag, 8. Nov 2010 / 19:48 Uhr
Das Gericht verurteilte beide Männer wegen Mordes.
Das Gericht verurteilte beide Männer wegen Mordes.

Bern - Wegen Mordes hat das Kreisgericht Bern-Laupen einen 26-jährigen und einen 22-jährigen Schweizer zu Freiheitsstrafen von 18 und 14 Jahren verurteilt. Der Ältere hatte den Jüngeren beauftragt, seine Lebenspartnerin zu töten.

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Die Tat geschah im April 2008 auf dem Parkplatz eines Mehrfamilienhauses in Köniz bei Bern. Das mit Messerstichen getötete Opfer war eine 31-jährige Slowakin. Sie war im dritten Monat schwanger.

Auch ungeborenes Kind getötet

Dass ihr Partner wissentlich auch das in ihrem Leib entstehende Leben auslöschte, wertete das Gericht als straferhöhend. Die Skrupellosigkeit der Tat hingegen sei bereits durch den höheren Strafrahmen des Mord-Tatbestandes geahndet. Strafmindernd sei einzig das vorbildliche Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug.

Beim ausführenden Täter reduzierte das Gericht die Strafe, weil laut psychiatrischem Gutachter die Schuldfähigkeit durch eine Persönlichkeitsstörung in leichtem bis mittlerem Grad herabgesetzt war. Günstig wirkte sich das frühe Geständnis aus.

Auf Empfehlung des Gutachters schob das Gericht die Strafe zugunsten einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in einer geschlossenen Anstalt auf. Für den Auftraggeber ordnete es eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Strafvollzug an.

Von den Verfahrenskosten von fast 110à000 Franken hat der ältere Verurteilte 55 Prozent zu tragen. Beide zusammen haben den Eltern des Opfers je 35à000 Franken Genugtuung zu bezahlen.

Der Staatsanwalt hatte lebenslänglich und eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren beantragt. Die Verteidiger hatten für 12 Jahre Freiheitsentzug plädiert.

Zweigeteiltes Verfahren

Auf Antrag der amtlichen Verteidigung hatte das Kreisgericht im Dezember 2009 vorerst die Schuldfrage beantwortet. Es bejahte sie auch für den Auftraggeber, welcher bestritten hatte, mit dem Delikt etwas zu tun zu haben.

Im Januar 2010 legte dieser dann ein schriftliches Teilgeständnis ab: Er habe die Tat zwar erwogen und geplant, aber nie den Auftrag gegeben, sie auszuführen gegeben. Für das Gericht war das Schreiben unerheblich: Es verurteilte den Angeschuldigten aufgrund des schon vor 11 Monaten als erwiesen erachteten Sachverhalts.


(fest/sda)

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