Achtung Hundehalter: Vergiftungen verlaufen in der Regel tödlich
Im Frühjahr diesen Jahres erhielt die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) mehrere Rechtsanfragen bezüglich Vergiftungen von Hunden durch rizinhaltige Düngemittel. In allen Fällen hatten Landwirte bestimmte Düngemittel verwendet, ohne zu wissen, dass diese für Hunde und andere Tiere hochgiftiges Rizinusschrot enthielten.
Rizinhaltige Pellets sind hochgiftig
Rizinusschrot ist ein nähr- beziehungsweise stickstoffhaltiges Substrat, das bei der Herstellung von Rizinusöl entsteht und oft bei Biodüngern eingesetzt wird. Rizin ist dabei einer der giftigsten in der Natur vorkommenden Eiweissstoffe und bringt – einmal in den menschlichen oder tierischen Organismus gelangt – die kontaminierten Zellen zum Absterben. Da Rizin meist durch versehentlichen Verzehr in den Körper gelangt und somit primär die Organe des Verdauungstrakts angreift, sind die Zellen von Magen, Darm, Leber und Nieren in der Regel am stärksten betroffen. Als Symptome können unter anderem hohes Fieber, Übelkeit, (zum Teil blutiges) Erbrechen, blutiger Durchfall, Mund- und Rachenschleimhautreizungen sowie Blutdruckabfall und Herzrhythmusstörungen auftreten. Üblicherweise tritt der Tod als Folge von Kreislaufversagen zwei bis drei Tage nach der Aufnahme des Gifts ein.
Anlass zur Besorgnis
Dass in der Schweiz Düngemittel verwendet werden, die solche Giftstoffe enthalten, gibt Anlass zur Besorgnis. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Problem sehr einfach zu lösen wäre: Wird das als Düngemittel eingesetzte Schrot korrekt aufbereitet und auf über 60° Celsius erhitzt, wird das Rizin abgebaut, womit der Dünger gefahrlos eingesetzt werden kann. Während man in der Schweiz erst jetzt auf die Problematik entsprechender Düngemittel aufmerksam zu werden scheint, handelt es sich in Deutschland seit längerem um ein bekanntes Problem. So wurde beispielsweise bereits im Jahr 2001 der Verkauf eines rizinusschrothaltigen Düngemittels gestoppt, nachdem die Tierärztliche Hochschule Hannover den Verdacht geäussert hatte, dass die bei mehreren Hunden eingetretenen Erkrankungen oder gar Todesfälle durch das im betroffenen Produkt enthaltene Rizinusschrot ausgelöst worden sein könnten. Seit diesem Vorfall sind zahlreiche Meldungen über die behördliche Untersuchung verschiedener Düngemittel in Deutschland bekannt geworden.
Das tödliche Thema scheint die Behörden wenig zu interessieren
Hierzulande scheint das Thema sowohl bei den zuständigen kantonalen Stellen als auch bei den Bundesbehörden auf wenig Interesse zu stossen. Dabei ist bis heute unklar, wie viele Rizinvergiftungen in der Schweiz jährlich tatsächlich auftreten, da die betroffenen Hundehalter in vielen Fällen nicht an eine Vergiftung durch Düngemittel denken dürften. Aus rechtlicher Sicht kann der Einsatz solcher Düngemittel Fragen der Produktehaftpflicht aufwerfen. Laut einem im Schweizerischen Produktehaftpflichtgesetz festgehaltenen Grundsatz haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwenden worden ist.
Halter von vergifteten Hunden oder anderen Tieren können damit gegen die Hersteller der Düngemittel vorgehen
Auch wenn Tiere grundsätzlich keine Sachen mehr sind, so gelten auch sie als beschädigte oder zerstörte Sachen im Sinne des Produktehaftlichtrechts, wenn privat gehaltene Tiere aufgrund eines fehlerhaften Produkts eine Vergiftung oder Verletzung davon tragen. Halter von vergifteten Hunden oder anderen Tieren können damit gegen die Hersteller der Düngemittel vorgehen. Als Herstellerin gilt dabei jede natürliche oder juristische Person, die ein End- oder ein Teilprodukt oder den Grundstoff hergestellt hat und die sich als Herstellerin ausgibt (z.B. indem sie ihr Warenzeichen oder ein Erkennungszeichen am Produkt anbringt) oder die ein Produkt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Schweiz einführt und vertreibt.
Das Inverkehrbringen von Düngemitteln ist in der Schweiz speziell reglementiert. Die Definition, welche Produkte rechtlich als Dünger gelten, ist in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern enthalten. Zuständig für die Zulassung von Düngemitteln in der Schweiz ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BWL). Dabei hängt die Produktzulassung davon ab, ob aufgrund der Verwendung des jeweiligen Düngemittels unannehmbare Nebenwirkungen für Mensch, Tier und Umwelt auftreten respektive die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährdet wird. Das Bundesamt kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten. Bislang scheinen die Behörden jedoch bei den fraglichen Düngemitteln nicht tätig zu werden.
Der TIR liegt es am Herzen, Tier- und insbesondere Hundehalter sowie Landwirte – bis zu einem allfälligen Tätigwerden von behördlicher Seite – auf das vorliegende Problem hinzuweisen und über die von entsprechenden Düngemitteln ausgehenden Gefahren zu informieren. Durch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit wird es hoffentlich gelingen, solche Vorfälle künftig zu verhindern und den Einsatz von giftigen Düngemitteln zu stoppen. Hierfür setzt sich die TIR auch bei den zuständigen Behörden ein.
(li/Tier im Recht)
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