Alkoholkonsum nach einem Unfall kann eine Straftat sein

publiziert: Freitag, 28. Mai 2004 / 12:51 Uhr / aktualisiert: Freitag, 28. Mai 2004 / 15:41 Uhr

Lausanne - Wer als Fahrzeuglenker nach einem Unfall Alkohol trinkt, noch bevor die erwartete Blutprobe abgenommen werden konnte, macht sich unter Umständen strafbar. Laut Bundesgericht kann eine Vereitelung einer Blutprobe vorliegen.

Vorsicht mit Alkohol ist geboten, gerade nach einem Unfall.
Vorsicht mit Alkohol ist geboten, gerade nach einem Unfall.
Ein Autolenker hatte im September 2001 auf der Autobahn A1 einen stehenden Unfallwagen gestreift. Zuvor hatte er in einer Bar eine grosse Flasche Bier getrunken. Nach der Kollision und noch vor Eintreffen der Polizei trank er nach eigenen Angaben ein alkoholartiges Mischgetränk mit dem Geschmack von Whisky-Cola.

Die durchgeführte Blutprobe ergab schliesslich einen Wert von 0,63 Promille. Die Zürcher Staatsanwaltschaft beschuldigte den Lenker in der Folge der versuchten Vereitelung einer Blutprobe, weil wegen seinem Nachtrunk die genaue Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr ermittelt werden konnte.

Das Zürcher Obergericht sprach ihn jedoch frei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid ans Obergericht zurückgewiesen.

Laut den Lausanner Richtern ist der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllt, wenn deren Anordnung sehr wahrscheinlich war, der Lenker dies auch gewusst und in Kauf genommen hat, dass durch seinen Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt in relevanter Weise verunmöglicht wurde.

Dass der Betroffene im konkreten Fall auch unter Einbezug des nachträglich konsumierten Alkohols weniger als 0,8 Promille aufwies, schliesst gemäss Bundesgericht eine Verurteilung nicht aus. Das Obergericht muss nun neu prüfen, ob die verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.

(fest/sda)

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