Anhörung von Scheidungskindern

publiziert: Donnerstag, 28. Jul 2005 / 22:01 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 28. Jul 2005 / 22:21 Uhr

Lausanne - Scheidungskinder sollen vom Richter beim Entscheid über die Zuteilung des Sorgerechts ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angehört werden. Auf die Befragung darf laut Bundesgericht nur aus wichtigen Gründen verzichtet werden.

Fast jedes Scheidungskind stehe in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt.
Fast jedes Scheidungskind stehe in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt.
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Laut ZGB sollen Kinder vom Richter persönlich angehört werden, bevor er betreffende Entscheidungen fällt. Eine konkrete Altersgrenze des Kindes legt das Gesetz dazu nicht fest. Das Bundesgericht hat nun im Sinne einer Richtlinie festgelegt, dass die Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist.

Die Grenze gilt laut dem Grundsatzurteil aus Lausanne nicht absolut: Je nach den konkreten Umständen könne sich auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen. Zum Beispiel, wenn das Jüngste von mehreren Geschwistern kurz vor dem genannten Schwellenalter stehe.

Verzicht auf Anhörung

Umgekehrt könne nur aus wichtigen Gründen von einer Befragung ganz abgesehen werden. Etwa dann, wenn das Kind die Befragung ablehne. Dabei sei allerdings sicherzustellen, dass es nicht beeinflusst worden sei. Als wichtiger Grund gelte weiter der Verdacht auf Repressalien gegenüber dem Kind oder Dringlichkeit.

Auf die Anhörung dürfe jedoch nicht bereits deshalb verzichtet werden, um dem Kind die Belastung zu ersparen. Fast jedes Scheidungskind stehe in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt, der sich mehr oder weniger belastend auswirke. Weiter halten die Lausanner Richter fest, dass bei kleineren Kindern nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen ist. (Urteil 5C.63/2005 vom 1. Juni 2005; BGE-Publikation)

(bert/sda)

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