Die sechsköpfige Delegation, die vor einer Woche im Tessin auf eigene Faust nach Akten suchte, habe sich der verbotenen Handlung für einen fremden Staat schuldig gemacht. Für dieses Vergehen - Artikel 271 im Strafgesetzbuch - sei ein Strafmass vorgesehen, das zwischen 3 Tagen und 3 Jahren variieren könne, erklärte Roschacher an einer Medienkonferenz in Lugano.
Die Aufgabe der Bundesanwaltschaft bestehe nun darin, die Ermittlungen in diesem Fall so schnell und so effizient wie möglich voranzutreiben und anschliessend dem Bundesrat Bericht zu erstatten. Dieser müsse dann entscheiden, ob es zu einer Anklage kommt oder ob das Verfahren aus politischen und diplomatischen Gründen eingestellt werden soll.
(bert/sda)