Asylsuchende haben Anspruch auf Nothilfe

publiziert: Montag, 15. Nov 2004 / 12:43 Uhr

Bern - Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Beschwerde von fünf abgewiesenen Aslysuchenden wegen Verweigerung der Nothilfe gutgeheissen. Der Anspruch auf Nothilfe dürfe auf das absolute Minimum beschränkt, aber nicht total verweigert werden.

Das Bernische Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde dreier Asylbewerber gut.
Das Bernische Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde dreier Asylbewerber gut.
Die Gutheissung der Beschwerden richte sich nicht gegen das Mininmalzentrum für Asylbewerber des Kantons Bern auf dem Jaunpass, betonte das Gericht bei seiner Urteilsbegründung. Den Bewohnerinnen und Bewohnern des Zentrums werde die minimale Hilfe gewährt.

Nicht zulässig sei es aber, den Anspruch auf Nothilfe grundsätzlich zu streichen, wie dies die bernische Polizei- und Militärdirektion im Fall der fünf klagenden Asylbewerber getan habe.

Das Verwaltungsgericht bezog sich auf Artikel 12 der Bundesverfassung: Danach haben Personen, die in Not geraten und nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

(fest/sda)

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