Auffällig in der Schule: Einbürgerung aufgehoben

publiziert: Freitag, 18. Jul 2008 / 13:52 Uhr

Lausanne - Jungen Ausländern kann die Einbürgerung wegen disziplinlosem Verhalten in der Schule verweigert werden. Laut Bundesgericht hat die Schwyzer Justiz die Einbürgerung eines 17-Jährigen durch die Gemeindeversammlung zu Recht aufgehoben.

Dass auf die schulische Datensammlung im Einbürgerungsverfahren zurückgegriffen werde, sei verfassungsrechtlich kein Problem.
Dass auf die schulische Datensammlung im Einbürgerungsverfahren zurückgegriffen werde, sei verfassungsrechtlich kein Problem.
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Die Gemeindeversammlung Schwyz hatte den 1990 geborenen Mann im April 2007 entgegen dem Vorschlag des Gemeindesrates eingebürgert. Dieser hatte in seinem negativen Antrag unter anderem festgehalten, dass der Betroffene zwar polizeilich nicht aktenkundig, in der Schule aber 66 Einträge im Arbeits- und Sozialverhalten habe.

In den Schulakten werde von aggressivem Verhalten gesprochen, ausserdem schikaniere er Schulkollegen. 2006 sei er einmal für drei Tage von der Schule ausgeschlossen worden. Ein SVP-Kantonsrat gelangte gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ans Schwyzer Verwaltungsgericht, das die Einbürgerung im August 2007 aufhob.

Es war zum Schluss gekommen, dass der junge Mann aufgrund der schulischen Einträge nicht über einen tadellosen Leumund verfüge, wies dies das kantonale Einbürgerungsgesetz verlange. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nun abgewiesen.

Hinreichende Grundlage

In ihrem Entscheid halten die Lausanner Richter zunächst fest, dass die Dokumentation zum schulischen Verhalten auf einer hinreichenden Grundlage beruht. Der pädagogische Auftrag der Lehrerschaft erfordere zwingend, solche Informationen festzuhalten.

Dass auf die schulische Datensammlung im Einbürgerungsverfahren zurückgegriffen werde, sei verfassungsrechtlich kein Problem.

Weiter habe das Verwaltungsgericht das Prinzip der Gewaltenteilung nicht verletzt, indem es den Einbürgerungsentscheid der Gemeindeversammlung aufgehoben habe. Schliesslich seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid diskriminiert worden wäre.

(fest/sda)

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