Banntagsschiessen in Liestal verstösst nicht gegen Bundesrecht
Banntagsschiessen: Ruth Gonseth vor Bundesgericht abgeblitzt
publiziert: Mittwoch, 3. Mai 2000 / 15:36 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 3. Mai 2000 / 17:24 Uhr
Lausanne - Im Streit um das Banntagsschiessen in Liestal (BL) hat das Bundesgericht die Beschwerde der grünen Nationalrätin Ruth Gonseth einstimmig abgewiesen. Das Schiessen im Baselbieter Kantonshauptort verstosse nicht gegen Bundesrecht.
Die Lärmbelastung durch die Böllerschüsse in der Innenstadt von
Liestal sei zumutbar und die Schutzmassnahmen ausreichend, meinten
die fünf Bundesrichter in ihrer öffentlichen Sitzung vom Mittwoch.
Weisungen genügen
Beim traditionellen Frühjahrsanlass werden in den engen Gassen der Innenstadt von Liestal jeweils Böllerschüsse in der Lautstärke eines Sturmgewehrschusses abgegeben. In der Vergangenheit war es verschiedentlich zu Unfällen gekommen.
Ruth Gonseth hatte die Weisungen des Liestaler Stadtrates von 1996 und 1997 zum Banntagsschiessen zunächst beim Baselbieter Regierungsrat ohne Erfolg als ungenügend gerügt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Baselland trat auf ihre dagegen erhobene Beschwerde zum Teil nicht ein, zum Teil wies es sie ab. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom Mittwoch hat es dabei sein Ermessen nicht überschritten.
Sonst auch anderes zu verbieten
Das Banntagschiessen in weisungsgemässer Form verstosse weder gegen die Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere die Lärmschutzverordnung, noch werde das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Sprengstoffgesetz verletzt, meinte das Bundesgericht.
Das Umweltschutzgesetz (USG) bezwecke nicht, Lärm grundsätzlich zu verbieten, sondern diesen zu beschränken, hielt es fest. Dabei sei es kaum Sinn des USG, traditionelle Anlässe zu verhindern.
Eine 90-minütige Lärmbelastung wie beim Banntagsschiessen müssten in Ortszentren auch aus anderen Gründen hingenommen werden, argumentierte das Bundesgericht weiter. Falls die Beschwerde wegen der Lärmbelastung gutzuheissen wäre, müssten auch viele andere Anlässe verboten werden.
Null-Risiko gibt es nicht
Auch in Bezug auf die Gefährlichkeit des Anlasses erachtete das Bundesgericht die beanstandeten Weisungen als ausreichend. Einen Anspruch auf Null-Risiko gebe es sowieso nicht, meinten die höchsten Richter. Ansonsten müsste auch der Motorfahrzeugverkehr, der zu einem guten Teil auch als Freizeitvergnügen diene und Hunderte von Toten fordere, verboten werden.
Im übrigen wären die 1996 und 1997 erfolgten Zwischenfälle gemäss Bundesgericht auch mit einem Schiessverbot nicht zu verhindern gewesen. Es handelte sich dabei um eine Schlägerei unter Betrunkenen und die Zündung einer Rauchbombe. (öffentliche Beratung im Fall 1A.204/1999 vom 3. März 1999)
Weisungen genügen
Beim traditionellen Frühjahrsanlass werden in den engen Gassen der Innenstadt von Liestal jeweils Böllerschüsse in der Lautstärke eines Sturmgewehrschusses abgegeben. In der Vergangenheit war es verschiedentlich zu Unfällen gekommen.
Ruth Gonseth hatte die Weisungen des Liestaler Stadtrates von 1996 und 1997 zum Banntagsschiessen zunächst beim Baselbieter Regierungsrat ohne Erfolg als ungenügend gerügt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Baselland trat auf ihre dagegen erhobene Beschwerde zum Teil nicht ein, zum Teil wies es sie ab. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom Mittwoch hat es dabei sein Ermessen nicht überschritten.
Sonst auch anderes zu verbieten
Das Banntagschiessen in weisungsgemässer Form verstosse weder gegen die Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere die Lärmschutzverordnung, noch werde das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Sprengstoffgesetz verletzt, meinte das Bundesgericht.
Das Umweltschutzgesetz (USG) bezwecke nicht, Lärm grundsätzlich zu verbieten, sondern diesen zu beschränken, hielt es fest. Dabei sei es kaum Sinn des USG, traditionelle Anlässe zu verhindern.
Eine 90-minütige Lärmbelastung wie beim Banntagsschiessen müssten in Ortszentren auch aus anderen Gründen hingenommen werden, argumentierte das Bundesgericht weiter. Falls die Beschwerde wegen der Lärmbelastung gutzuheissen wäre, müssten auch viele andere Anlässe verboten werden.
Null-Risiko gibt es nicht
Auch in Bezug auf die Gefährlichkeit des Anlasses erachtete das Bundesgericht die beanstandeten Weisungen als ausreichend. Einen Anspruch auf Null-Risiko gebe es sowieso nicht, meinten die höchsten Richter. Ansonsten müsste auch der Motorfahrzeugverkehr, der zu einem guten Teil auch als Freizeitvergnügen diene und Hunderte von Toten fordere, verboten werden.
Im übrigen wären die 1996 und 1997 erfolgten Zwischenfälle gemäss Bundesgericht auch mit einem Schiessverbot nicht zu verhindern gewesen. Es handelte sich dabei um eine Schlägerei unter Betrunkenen und die Zündung einer Rauchbombe. (öffentliche Beratung im Fall 1A.204/1999 vom 3. März 1999)
(sda)
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