Baselbieter Ex-Landrat muss hinter Gitter

publiziert: Freitag, 12. Nov 2010 / 11:20 Uhr / aktualisiert: Freitag, 12. Nov 2010 / 15:41 Uhr
14 Jahre Gefängnis für den Baselbieter Ex-Landrat wegen Mordversuchs. (Symbolbild)
14 Jahre Gefängnis für den Baselbieter Ex-Landrat wegen Mordversuchs. (Symbolbild)

Liestal - Im Prozess gegen einen früheren Baselbieter SD-Landrat hat das Strafgericht Baselland das Urteil eröffnet. Der Mann, der 2004 auf seine Tochter und deren Freund geschossen hatte, wurde zu einer Freiheitstrafe von 14 Jahren verurteilt.

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Das Gericht in Liestal sprach den heute 52-jährigen Mann am Freitag des mehrfachen versuchten Mordes, der schweren Körperverletzung und weiterer Delikte für schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung wurde der Angeklagte dagegen freigesprochen.

Mit dem Strafmass liegt das Baselbieter Strafgericht ein Jahr unter der Staatsanwaltschaft, die eine Haftstrafe von 15 Jahren sowie anschliessende Verwahrung beantragt hatte. Die Verteidigung hatte dagegen im Prozess, der am 18. Oktober begonnen hatte, für eine Freiheitstrafe von dreieinhalb Jahren plädiert.

Genugtuungssumme

Im weiteren muss der Angeklagte seiner Tochter und seinem Schwiegersohn eine Genugtuungssumme von insgesamt 50'000 Franken zahlen. Die Urteilsgebühr wurde auf 66'000 Franken festgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem früheren Kantonsparlamentarier vorgeworfen, ab etwa 1995 seine damals minderjährige Tochter sexuell missbraucht zu haben. Am 25. April 2004 schoss der Verurteile auf seine Tochter und deren Freund. Die junge Frau wurde dabei mittelschwer verletzt.

Der Polizei gestellt

Eine Woche nach den Schüssen hatte sich der Mann der Polizei gestellt. 2005 flüchtete er jedoch aus der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Liestal, wo er wegen eines Suizidversuchs war. Über drei Jahre später nahmen ihn Grenzwächter im Mai 2008 bei einer Ausweiskontrolle in Laufenburg AG fest.

Freispruch betreffend sexuellen Missbrauch nicht wegen Verjährung. In der bereits gesendeten Zusammenfassung ist das Urteil richtig wiedergegeben.

(ade/sda)

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