Bedingungen für die Stallpflicht

publiziert: Montag, 24. Okt 2005 / 13:22 Uhr / aktualisiert: Montag, 24. Okt 2005 / 15:42 Uhr

Bern - Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Kantone erarbeiten derzeit Empfehlungen für Ausnahmebewilligungen von der Stallpflicht.

Der Bund wird die Einhaltung der Stallpflicht nicht selber kontrollieren, das ist Kantonssache.
Der Bund wird die Einhaltung der Stallpflicht nicht selber kontrollieren, das ist Kantonssache.
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Auf diese Weise soll ein möglichst einheitliches Regime gewährleistet werden. Grundsätzlich liegt es an den Kantonen und den Kantonstierärzten, die vom Bundesrat verordnete Stallpflicht umzusetzen, wie BVET-Sprecher Marcel Falk gegenüber der Nachrichtenagentur sda sagte. Der Bund werde die Einhaltung auch nicht selber kontrollieren.

Damit aber die Ausnahmebewilligungen von der Stallpflicht nach ähnlichen Kriterien erteilt werden, setzen sich das BVET und die Kantone dieser Tage zusammen. Man wolle so koordinieren, in welchen Fällen den Geflügelhaltern die Stallpflicht erspart werde, sagte Falk.

Ausnahmen

Die Landesregierung nennt in ihrer Verordnung drei mögliche Ausnahmen: Wenn die bestehenden Haltungsverhältnisse eine Stallpflicht nicht zulassen, wenn das Geflügel so gefüttert wird, dass die Futter- und Trankstellen für Wildvögel unzugänglich sind und wenn Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt gehalten werden.

Artikel 47 des TSG sieht eine Haftstrafe oder eine Busse bis zu 20 000 Franken vor, wenn jemand vorsätzlich Bestimmungen der Bundesbehörden zuwiderhandelt. Es kann sogar eine Gefängnisstrafe bis zu acht Monaten verhängt werden. Wer fahrlässig handelt, muss mit einer Haft bis zu zwei Monaten oder einer Busse bis zu 6000 Franken rechnen.

Keine Entschädigungen

Entschädigungen für die Geflügelhalter sind nicht vorgesehen, wie Falk weiter sagte. Schliesslich sei die Stallpflicht ja zum Schutz der Geflügelproduzenten erlassen und von diesen auch gewünscht worden.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt den Verkaufsstellen für Geflügelprodukte Informationsblätter zur Verfügung. Diese machen die Konsumenten auf die Einschränkung der Auslaufmöglichkeiten im Zuge der Vogelgrippe aufmerksam.

Zusammen mit der Stallpflicht hatte der Bundesrat verfügt, dass Kennzeichnungen wie «aus Auslaufhaltung» oder «Bio» auf den Packungen bestehen bleiben dürfen. Hingegen müssen die Konsumenten in diesem Fall anderweitig über die Stallpflicht und deren Konsequenzen informiert werden.

(fest/sda)

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