Beschwerde gegen identifizierende Berichterstattung gutgeheissen

publiziert: Dienstag, 25. Jan 2005 / 21:41 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 25. Jan 2005 / 22:00 Uhr

Interlaken - Die Veröffentlichung eines relativ grossen Fotos, das bei einem ansonsten anonymen Bericht über einen Ehestreit den Ehemann von hinten zeigt, verstösst gegen den Grundsatz der Nichtidentifizierbarkeit.

Die Frau sei aufgrund der Fotos und weiterer Informationen im Artikel identifizierbar. (Bild: Archiv)
Die Frau sei aufgrund der Fotos und weiterer Informationen im Artikel identifizierbar. (Bild: Archiv)
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Das gilt nach Feststellungen des Schweizer Preserats dann, wenn Foto und Bericht wie in diesem Fall Rückschlüsse auf Ehefrau und Kinder zulassen und sie so identifizierbar machen. Mit seiner Stellungnahme hat der Presserat eine Beschwerde gegen die Kreuzlinger/Weinfelder Nachrichten gutgeheissen.

Im August 2004 hatte die Zeitung über eine zerbrochene Ehe berichtet, und zwar aus der Sicht des Ehemannes. Dieser erhob dabei schwere Vorwürfe gegen die Ehefrau. Die Frau beschwerte sich in der Folge mit dem Hinweis, dass sie nicht angehört worden und aufgrund der Fotos und weiterer Informationen im Artikel identifizierbar sei.

Die Zeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Presserat hingegen gibt der Frau Recht. Zumindest im Wohnquartier der Parteien müsse damit gerechnet werden, dass die Familie erkannt werde.

Angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe gegen die Ehefrau wäre zudem auch ihre vorgängige Anhörung unabdingbar gewesen, hält der Presserat weiter fest. Zumindest hätte hervorgehen müssen, dass und weshalb eine Anhörung der Frau nicht möglich war oder eine Stellungnahme verweigert wurde.

(bert/sda)

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