Billag gilt laut Bundesgericht als Bundesbehörde

publiziert: Dienstag, 27. Jul 2004 / 12:30 Uhr

Lausanne - Wer von der Billag betrieben wird, hat schlechte Karten. Laut Bundesgericht gilt sie als Bundesbehörde. Hat sie den Rechtsvorschlag eines säumigen Gebührenzahlers rechtskräftig aufgehoben, muss die Betreibung deshalb direkt fortgesetzt werden.

Das Bundesgericht hat entschieden.
Das Bundesgericht hat entschieden.
Wird der Rechtsvorschlag eines Schuldners durch einen rechtskräftigen Entscheid des Bundes oder des eigenen Kantons beseitigt (Rechtsöffnung), ist die Betreibung auf Ersuchen des Gläubigers direkt fortzusetzen. Wurde dieser Entscheid von einer anderen Instanz gefällt, wird der Schuldner zuvor noch angehört.

Einwenden kann er dabei einzig, zum Rechtsöffnungsentscheid nicht richtig vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten gewesen zu sein. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass es sich bei der Billag als Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren betreibungsrechtlich um eine Bundesbehörde handelt.

Massgebend sei dabei, dass Verfügungen der Billag beim Bundesamt für Kommunikation angefochten werden könnten. Letztinstanzlich sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig. Die Billag sei dadurch vollumfänglich in das Verwaltungsverfahren des Bundes eingebettet und damit eine Bundesbehörde.

(rp/sda)

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