Blasphemieverbot - einer aufgeklärten Gesellschaft unwürdig
publiziert: Donnerstag, 7. Jun 2012 / 09:00 Uhr
Ratespiel: Nach Gerichtsbeschluss ist das eine ein kulturelles, das andere ein religiöses Symbol... finde das religiöse Symbol!
Ratespiel: Nach Gerichtsbeschluss ist das eine ein kulturelles, das andere ein religiöses Symbol... finde das religiöse Symbol!

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft - nicht etwa in Pakistan, sondern in der Schweiz im 21. Jahrhundert.

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Der so lautende Art. 261 unseres Strafgesetzbuches (StGB) wurde in der Schweiz nach langer Zeit wieder einmal angewandt: auf einen Mann, der im Fribourgischen drei Gipfelkreuze umgelegt hat, und damit eine Diskussion über die Beeinträchtigung der Natur durch solche Bauten anregen wollte. Objektiv betrachtet hat er drei Sachen beschädigt. Das hat er auch anerkannt und aussergerichtlich Schadensersatz geleistet.

Doch der Richter in Bulle wollte das partout auch noch anders sehen: «Ein Kreuz ist ein religiöses Symbol, auch wenn es nicht zu Kultushandlungen benutzt wird.» Er bestätigt damit, dass das Kreuz auf dem Gipfel keine kultische Funktion hat, behauptet aber gleichzeitig, es sei trotzdem nicht einfach nur eine Sache, sondern eine religiöse Sache und deshalb unantastbar.

In der Frage, ob ein Kreuz ein religiöses Symbol sei, sind sich die Religiösen allerdings keineswegs einig: Geht es um Kruzifixe in Schulzimmern und anderen öffentlichen Räumlichkeiten, wird von kirchlicher und christpolitischer Seite regelmässig behauptet, das Kreuz sei kein religiöses sondern lediglich ein kulturelles Symbol, weshalb es die Religionsfreiheit von Anders- oder Nichtgläubigen nicht beeinträchtige. Dann wäre aber ein Gipfelkreuz wohl auch nicht mehr durch Art. 261 StGB zu schützen.

Soll ein Richter darüber entscheiden, was als religiös und deshalb für alle als heilig zu gelten hat? Welche Kriterien hat er da zur Verfügung? 1994 stellte das Bundesgericht fest, Art. 261 StGB wolle die Verletzung religiöser Überzeugungen des Einzelnen unter Strafe stellen, allerdings nur jene, die so schwerwiegend ist, dass dadurch zugleich der öffentliche Friede gefährdet wird. Öffentlicher Friede gefährdet? War da was? Es ist geradezu absurd zu behaupten, in einer Zeit in der 64 Prozent der Menschen ein distanziertes Verhältnis zur Religion haben, sei der öffentliche Friede durch das Beschädigen von gekreuzten Holzlatten auf einem Berggipfel in Gefahr gewesen.

Das Urteil ist willkürlich und entlarvt das Wesen von Blasphemieartikeln: Sie dienen dazu, unliebsame Leute doppelt zu bestrafen - nicht nur für das Beschädigen einer Sache, sondern dafür, dass sie nicht die gleiche Sache verehren.

Strafe muss sein, aber welche? Schon der Enzyklopädist Denis Diderot stellte 1750 fest: «Da Sakrilege gegen die Religion verstossen, muss die Bestrafung der Schuldigen einzig und allein aus dem Wesen der Sache selbst abgeleitet werden; sie muss in der Entziehung der Vorzüge bestehen, welche die Religion verschafft.» Darüber hinaus stellt das Strafgesetz Betroffenen verschiedene Tatbestände zum Schutz der Persönlichkeit oder des Eigentums zur Verfügung. Art. 261 StGB hingegen ist nur aus den konfessionellen Kämpfen im 19. Jahrhundert zu verstehen, als es galt, die gegenseitigen Schikanen zwischen Katholiken und Reformierten zu unterbinden.

Aber der strafrechtliche Schutz religiöser Überzeugungen ist heute nicht nur überflüssig, sondern sogar schädlich: Er lädt nämlich die Gläubigen aller Couleur ein, sich beleidigt zu fühlen und Andersdenkende anzuzeigen; und er verleitet stürmische Religionskritiker dazu, blasphemisch zu agieren und damit zu provozieren - den öffentlichen Frieden setzt er heute also geradezu aufs Spiel.

Die aktuellen Debatten um Religion und Satire zeigen: Eine Gesellschaft in der Blasphemie justiziabel ist, geht hinter die Errungenschaften der Aufklärung zurück, weil sie nicht das bessere Argument sondern die Empörung der Beleidigten gewinnen lässt. Dieser Meinung ist auch der Theologe Jean-Pierre Wils. In seinem Buch «Gotteslästerung» (2007) zeigt er auf, dass der Begriff der Gotteslästerung aus «archaischen Kulturen der Ehre» stammt, die damit Angriffe auf die sozialen Stände und die politische Obrigkeit abstrafen. Zeitgemäss seien die Anti-Rassismusartikel in den europäischen Ländern (in der Schweiz: Art. 261bis StGB), die in einer «Kultur der Menschenwürde» entstanden seien. Es ist also Zeit, höchste Zeit, dass in der Schweiz der Blasphemierartikel aufhoben und damit der antiaufklärerische Staub vor der eigenen Tür weggewischt wird, weil er unserer Vorstellung von Menschenwürde und Freiheit zuwiderläuft und weil wir erst dann glaubwürdig Kritik an Ländern üben können, in denen Blasphemie nicht nur als Vergehen, sondern als Verbrechen gilt und sogar mit der Todesstrafe bedroht ist.

(Reta Caspar/news.ch)

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