Nach Tod des Schweizer Partners

Bleiberecht für ausländische Ehepartner

publiziert: Montag, 23. Jul 2012 / 13:46 Uhr
Laut Gericht ist der Tod des Ehepartners eines der einschneidendsten Ereignisse.
Laut Gericht ist der Tod des Ehepartners eines der einschneidendsten Ereignisse.

Lausanne - Ausländische Ehegatten dürfen nach dem Tod ihres Schweizer Partners in der Regel auch bei kurzer Ehe in der Schweiz bleiben. Soweit keine Anzeichen auf Missbrauch bestehen, liegt laut Bundesgericht ein Härtefall vor, der zum weiteren Aufenthalt berechtigt.

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Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Endet die Ehe vor Ablauf von drei Jahren, müssen sie die Schweiz in der Regel wieder verlassen. Der weitere Aufenthalt kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn «wichtige persönliche Gründe» vorliegen.

Rechtsprechung präzisiert

Ein solcher Härtefall liegt etwa dann vor, wenn die Frau Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Der Tod des Ehegatten führte gemäss bisheriger Rechtsprechung dagegen nicht zwingend zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Das Bundesgericht hat seine Praxis in diesem Punkt nun präzisiert und festgehalten, dass der Tod des Schweizer Ehegatten in der Regel einen persönlichen Härtefall darstellt. Laut Gericht ist der Tod des Ehepartners eines der einschneidendsten Ereignisse. Dies gelte umso mehr, wenn ein Migrationskontext vorliege.

In solchen Fällen sei deshalb ein Bleiberecht grundsätzlich zu bejahen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob der betroffenen Person die Rückkehr in ihr Heimatland möglich wäre. Allerdings gilt die Vermutung des Härtefalls beim Tod des Ehegatten nicht absolut.

Ausnahmen möglich

Zweifel an einer echten und tiefen ehelichen Verbindung können laut Gericht etwa dann bestehen, wenn die Heirat bereits im Wissen um die angeschlagene Gesundheit des Schweizer Ehegatten und seine reduzierte Lebenserwartung geschlossen wurde.

Gegen einen Härtefall kann im weiteren sprechen, wenn die Ehegatten vor dem Todesfall bereits nicht mehr zusammengewohnt oder schon die Trennung eingeleitet haben. Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können zudem strafrechtliche Verurteilungen oder Sozialhilfeabhängigkeit entgegen stehen.

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde einer Frau aus Kamerun gutgeheissen. Sie hatte 2008 einen Schweizer geheiratet, der rund zwei Jahre später an einem Krebsleiden gestorben war. Die Waadtländer Behörden müssen nun vertieft prüfen, ob ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

(bg/sda)

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