Der Mann stand im März 1997 zwei Meter von der Strasse entfernt
unter dem Vordach des Zürcher Hotels «Baur au Lac». Von dort aus
betrat er überraschend den Fussgängerstreifen. Er wurde von einem
Auto angefahren und verletzt. Die Zürcher Richter verurteilten ihn
wegen Erzwingen des Vortritts zu einer Busse von 30 Franken.
Der Mann beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht. Er war
der Ansicht, die Zürcher Richter hätten den Grundsatz «in dubio pro
reo» verletzt.
Diese seien bei der Entfernung des Unfallautos zum
Fussgängerstreifen zu Unrecht vom Minimal- anstatt vom
Maximalabstand ausgegangen, wie sie vom wissenschaftliche Dienst
der Stadtpolizei errechnet worden seien.
Streit um Meter
Gemäss Bundesgericht wurde aber richtigerweise auch seine eigene
Aussage miteinbezogen, wonach das Fahrzeug nämlich rund 40 Meter
vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen sei, als er sich unter dem
Vordach befunden habe.
Der Vorrichter habe sodann erwogen, dass das Auto bis zum
Zeitpunkt, wo er den Fussgängerstreifen betreten habe, noch weitere
14 Meter zurückgelegt habe und damit zu diesem Zeitpunkt noch 26
Meter entfernt gewesen sei. Dies entspreche dem im Gutachten
berechneten Mindestabstand.
Auch die Festlegung der Geschwindigkeit des Autos sei mit 50
Stundenkilometern nicht willkürlich gewesen. Für die
Gerichtsgebühren muss der Mann 3000 Franken bezahlen.
(Urteil
1P.631/1999 vom 26. Januar 2000)
(ba/sda)