Busse gegen Fussgänger, der von Auto angefahren wurde:

Bundesgericht: Auch Fussgänger dürfen Vortritt nicht erzwingen

publiziert: Donnerstag, 24. Feb 2000 / 13:02 Uhr

Lausanne - Bei der Verurteilung eines Fussgängers wegen Erzwingen des Vortritts hat die Zürcher Justiz gemäss Bundesgericht den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» nicht verletzt. Neben 30 Franken Busse muss er nun 3000 Franken Gebühren zahlen.

Der Mann stand im März 1997 zwei Meter von der Strasse entfernt unter dem Vordach des Zürcher Hotels «Baur au Lac». Von dort aus betrat er überraschend den Fussgängerstreifen. Er wurde von einem Auto angefahren und verletzt. Die Zürcher Richter verurteilten ihn wegen Erzwingen des Vortritts zu einer Busse von 30 Franken.
Der Mann beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht. Er war der Ansicht, die Zürcher Richter hätten den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt.
Diese seien bei der Entfernung des Unfallautos zum Fussgängerstreifen zu Unrecht vom Minimal- anstatt vom Maximalabstand ausgegangen, wie sie vom wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei errechnet worden seien.

Streit um Meter
Gemäss Bundesgericht wurde aber richtigerweise auch seine eigene Aussage miteinbezogen, wonach das Fahrzeug nämlich rund 40 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen sei, als er sich unter dem Vordach befunden habe.
Der Vorrichter habe sodann erwogen, dass das Auto bis zum Zeitpunkt, wo er den Fussgängerstreifen betreten habe, noch weitere 14 Meter zurückgelegt habe und damit zu diesem Zeitpunkt noch 26 Meter entfernt gewesen sei. Dies entspreche dem im Gutachten berechneten Mindestabstand.
Auch die Festlegung der Geschwindigkeit des Autos sei mit 50 Stundenkilometern nicht willkürlich gewesen. Für die Gerichtsgebühren muss der Mann 3000 Franken bezahlen.
(Urteil 1P.631/1999 vom 26. Januar 2000)

(ba/sda)

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