Bundesgericht hebt Vergewaltigungsurteil auf

publiziert: Dienstag, 8. Jun 2004 / 12:24 Uhr

Lausanne - Festgenommene müssen von den Behörden sofort über ihr Recht zur Verweigerung der Aussage informiert werden. Sonst darf das Gesagte laut Bundesgericht nicht als Beweis verwertet werden. Es hat ein Urteil des Aargauer Obergerichts aufgehoben.

Das Bundesgericht revidierte ein Urteil des Aargauer Obergerichts.
Das Bundesgericht revidierte ein Urteil des Aargauer Obergerichts.
Zu beurteilen war der Fall eines Mannes, der vom Aargauer Obergericht im August 2003 unter anderem wegen Vergewaltigung und Betrug zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden war. Bei den Einvernahmen durch die Polizei und das Bezirksamt Bremgarten war der Verhaftete nicht über sein Schweigerecht informiert worden. Die Aargauer Justiz wird den Fall nun neu beurteilen müssen.

Die Pflicht, Festgenommene über ihr Recht zur Verweigerung der Aussage zu informieren, ergibt sich gemäss den Lausanner Richtern direkt aus der Bundesverfassung. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht worden seien, könnten grundsätzlich nicht verwertet werden.

Kein absolutes Verbot

Dieses Verbot gilt allerdings nicht absolut. Eine Ausnahme besteht gemäss Bundesgericht zunächst dann, wenn die betroffene Person trotz fehlender Information ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon sei zum Beispiel auszugehen, wenn der Angeschuldigte in Anwesenheit eines Anwalts befragt worden sei. Eine weitere Ausnahme kann bei sehr schweren Straftaten gelten.

Hier sei abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Betroffenen an einer Nichtverwertung des Beweises überwiege. Mitzuberücksichtigen sei dabei auch, ob das rechtswidrige erlangte Beweismittel auf an sich zulässige Weise hätte erhältlich gemacht werden können.

Laut den Lausanner Richtern wurde im vorliegenden Fall die behördliche Informationspflicht verletzt. Dieser formelle Mangel führe zur Gutheissung der Beschwerde des Betroffenen und zur Aufhebung des Urteils. Gründe für eine Ausnahme vom Verwertungsverbot seien nicht ersichtlich.

(rp/sda)

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