Entschädigung

Bundesgericht heisst Revisionsgesuch zu Asbest-Urteil gut

publiziert: Donnerstag, 26. Nov 2015 / 15:49 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 26. Nov 2015 / 17:19 Uhr
Die Töchter des Verstorbenen verlangten Schadenersatz und Genugtuung, weil Asbest den Krebs ausgelöst haben soll. (Symbolbild)
Die Töchter des Verstorbenen verlangten Schadenersatz und Genugtuung, weil Asbest den Krebs ausgelöst haben soll. (Symbolbild)

Lausanne - Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch zweier Frauen gutgeheissen, deren Vater 2005 an Brustfellkrebs gestorben ist. Die Töchter verlangten von der ehemaligen Arbeitgeberin des Verstorbenen Schadenersatz und Genugtuung, weil Asbest den Krebs ausgelöst haben soll.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im März 2014 im Fall einer gleichgelagerten Klage der Mutter der beiden Frauen entschieden, dass die Schweizer Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Asbest zu einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) führten, also zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

Gemäss Schweizer Recht tritt die absolute Verjährung zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein. Asbesterkrankungen können aber erst Jahrzehnte nach dem Kontakt mit Asbestfasern auftreten.

Entscheid des Obergerichts aufgehoben

Das Bundesgericht hat nun seinen Entscheid vom November 2010 aufgehoben. Damals entschied es - wie die beiden Vorinstanzen - dass die Ansprüche der Klägerinnen verjährt seien. Diese hatten von der Alstom Schadenersatz und Genugtuung von 213'000 Franken gefordert. Die Lehre hatte der Mann 1962 bei der Maschinenfabrik Oerlikon gemacht, der Rechtsvorgängerin der Alstom.

Neu heisst es im Urteil des Bundesgerichts, dass die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts aufgehoben wird. Die Sache geht zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung zurück an das Arbeitsgericht Baden.

Bei der Neubeurteilung muss es die Verjährung gemäss den Vorgaben des EGMR unberücksichtigt lassen. Es muss darüber hinaus prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Forderung der Klägerinnen erfüllt sind. Dies wurde wegen der angenommenen Verjährung im ersten Anlauf nicht gemacht. 

(cam/sda)

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