Swisscom und Commcare hatten sich gegen eine Verfügung der Eidg.
Kommunikationskommission (ComCom) beschwert. Die Mietleitungen der
Swisscom wurden darin dem Regime der Interkonnektion unterstellt.
Somit hätten die Leitungen der Konkurrenz zu kosten- anstatt zu
marktorientierten Preisen angeboten werden müssen.
Die Commcare ihrerseits wollte vor dem Bundesgericht ein gleiches
Zugeständnis bei den Übertragungsmedien erstreiten.
Die Lausanner Richter haben nun entschieden, dass weder
Mietleitungen noch Übertragungsmedien von der gesetzlichen
Interkonnektionspflicht erfasst werden.
Falls Mietleitungen und Übertragungsmedien dem
Interkonnektionsregime unterstellt werden sollen, ist dies laut
Bundesgericht einzig Sache des Gesetzgebers und des Bundesrates.
Wäre die Beschwerde der Commcare gutgeheissen worden, hätte die
Swisscom ihre Preise für Mietleitungen rückwirkend deutlich senken
müssen. Die ComCom hatte Reduktionen von 14 bis 63 Prozent
angeordnet.
(bb/sda)