Gewalt im Sport

Bundesgericht lässt Gegner des Hooligan-Konkordats erneut abblitzen

publiziert: Freitag, 12. Dez 2014 / 13:01 Uhr
Die Beschwerdeführer hatten aufgrund von ersten Erfahrungen in der Praxis den Verdacht geäussert, die Konkordatsbestimmungen würden in verfassungswidriger Weise angewendet.
Die Beschwerdeführer hatten aufgrund von ersten Erfahrungen in der Praxis den Verdacht geäussert, die Konkordatsbestimmungen würden in verfassungswidriger Weise angewendet.

Lausanne - Das Bundesgericht hat eine weitere Beschwerde von Gegnern des verschärften Hooligan-Konkordats abgewiesen. Die Bestimmungen zum Abtasten von Fans, zur Weitergabe von Personendaten und zur Bewilligungspflicht von Spielen seien rechtens, bekräftigte das höchste Gericht.

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Bereits im Januar 2014 war das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil zum Schluss gekommen, dass das verschärfte Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen weitgehend grundrechtskonform sei. Gegner aus den Kantonen Aargau und Luzern hatten bloss in zwei untergeordneten Punkten recht bekommen.

In dem Urteil lässt das höchste Gericht nun auch Beschwerdeführer abblitzen, die sich nach dem klaren Ja der kantonalbernischen Stimmberechtigten am 9. Februar 2014 ans Bundesgericht gewandt hatten.

Die Beschwerdeführer hatten aufgrund von ersten Erfahrungen in der Praxis den Verdacht geäussert, die Konkordatsbestimmungen würden in verfassungswidriger Weise angewendet. Dem müsse das Bundesgericht einen Riegel schieben, indem es einzelne Bestimmungen aufhebe oder ändere.

Auf angebliche Missstände im Alltag gehen die Richter in Lausanne nicht näher ein. Sie bekräftigen lediglich, dass eine Auslegung der Konkordatsbestimmungen durchaus verfassungskonform erfolgen könne.

Abtasten ist zulässig

So sei es durchaus rechtens, wenn ein privates Sicherheitsunternehmen einzelne Matchbesucher auf verbotene Gegenstände abtaste. Die Polizei dürfe in einem halb-öffentlichen Raum wie einem Fussballstadion ihre Kontrollbefugnisse an entsprechend geschultes privates Sicherheitspersonal delegieren.

Der betroffene Fan könne die Durchsuchung ja verweigern. Dann müsse er natürlich in Kauf nehmen, nicht ins Stadion eingelassen zu werden.

Im übrigen könne der Klub die Durchsuchung in die Vertragsbedingungen beim Kauf eines Tickets aufnehmen, bemerkt das Gericht. Tatsächlich heisst es etwa im Fall der Berner Young Boys in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: «Jeder Ticketinhaber muss sich auf Verlangen hin abtasten lassen.»

Auch den Umgang der Klubs mit Personendaten aus der Hooligan-Datenbank Hoogan stellt das Bundesgericht nicht in Frage. Die Beschwerdeführer hätten nicht nachweisen können, dass die Daten in unrechtmässiger Weise verwendet würden.

Bewilligungspflicht für alle Spiele

Schliesslich weist das Gericht die Forderung ab, dass Spiele ohne grosses Zuschaueraufkommen keiner Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen. Eine solche Regelung würde zu Abgrenzungsproblemen führen, fürchtet das Bundesgericht. Den Behörden stehe es frei, zum Beispiel Freundschaftsspiele ohne Auflagen zu bewilligen.

Auf weitere Anträge der Beschwerdeführer geht das Bundesgericht gar nicht ein und weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 2000 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Das Hooligan-Konkordat wurde 2012 von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) massgeblich verschärft. Seither sind ihm 18 Kantone beigetreten. Zuletzt sagten die Schaffhauser Stimmberechtigten Ende November mit einer guten Vierfünftel-Mehrheit Ja. Nicht dabei sind beide Basler Halbkantone.

(flok/sda)

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