Bundesgericht schränkt Züchtigungsrecht der Eltern ein

publiziert: Mittwoch, 9. Jul 2003 / 13:42 Uhr

Lausanne - Eltern, die ihre Kinder wiederholt mit Ohrfeigen oder Fusstritten züchtigen, machen sich strafbar und sind von Amtes wegen zur Rechenschaft zu ziehen. Das Bundesgericht hat damit ein Grundsatzurteil gegen Gewalt an Kindern gefällt.

Bundesgericht Lausanne.
Bundesgericht Lausanne.
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Zwei Kinder im Kanton Waadt hatten vom Konkubinatspartner ihrer Mutter über einen Zeitraum von rund drei Jahren etwa zehn Ohrfeigen und Fusstritte in den Hintern erhalten.

Zudem hatte der Mann eingestanden, die Kinder gewohnheitsmässig an den Ohren zu ziehen. Der Vater der Kinder hatte ihn deswegen im Juni 2001 angezeigt.

Die Waadtländer Justiz leistete der Anzeige jedoch keine Folge, weil dem neuen Vater ein Züchtigungsrecht zukomme, nachdem er seit drei Jahren mit der Frau und ihren Kindern in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebe. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid auf Beschwerde des Vaters nun aufgehoben.

Von gelegentlichen Züchtigungen kann hier laut Bundesgericht nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr handle es sich um eine auf physischer Gewalt basierende Erziehung.

Der Angezeigte habe damit wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 des Strafgesetzbuches begangen, die von Amtes wegen zu verfolgen seien.

Die Fusstritte würden überdies eine erniedrigende Behandlung darstellen, die durch keine irgendwie geartete Erziehungspflicht gerechtfertigt werden könne.

In der Schweiz seien erniedrigende Behandlung und Züchtigungen rechtswidrig, wenn sie die körperliche, psychische oder geistige Integrität von Kindern beeinträchtigen oder gefährden würden. Dies ergebe sich direkt aus der Bundesverfassung.

Offengelassen hat das Bundesgericht die Frage, in welchem Umfang noch ein Recht zu leichten körperlichen Züchtigungen besteht.

(bsk/sda)

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