Bundesgericht weist Raser-Beschwerde ab
publiziert: Mittwoch, 25. Jul 2012 / 13:01 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 25. Jul 2012 / 19:43 Uhr
Das Bundesgericht in Lausanne bestätigte die Haftstrafe für den Raser.
Das Bundesgericht in Lausanne bestätigte die Haftstrafe für den Raser.

Lausanne - Ein unverbesserlicher Luzerner Raser ist vor Bundesgericht erneut abgeblitzt. Das Gericht hat seine Verurteilung zu 13 Monaten Gefängnis bestätigt, die er im Anschluss an die Strafe von sechs Jahren für einen tödlichen Unfall von 2005 absitzen muss.

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Der 32-jährige Schweizer war mit seinem Wagen im August 2010 bei Sarmenstorf im Kanton Aargau mit 139 anstatt der erlaubten 80 Stundenkilometer unterwegs. Die Aargauer Justiz sprach ihn dafür der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Nur vier Monate vor seinem jüngsten Tempoexzess hatten die Richter in Lausanne eine vom Luzerner Obergericht gegen den Mann verhängte Gefängnisstrafe von sechs Jahren wegen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Tötung bestätigt.

Wenig glaubwürdige Reue

Dieser Schuldspruch betraf einen Unfall, den der Betroffene im Juni 2005 verursacht hatte. Er war damals mit 188 anstatt der erlaubten 100 Stundenkilometer in eine Kurve der Umfahrungsstrasse von Malters LU gerast. Das Auto kam von der Strasse ab und und flog in einen Baum. Zwei Mitfahrer kamen dabei ums Leben.

In seiner aktuellen Beschwerde verlangte der Mann erfolglos, nur zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt zu werden. Laut Bundesgericht ist die ausgesprochene Strafe aber nicht übermässig hart und hätte sogar noch leicht strenger ausfallen dürfen.

Nach Ansicht des Gerichts ist nicht zu beanstanden, wenn die vom Betroffenen beteuerte Einsicht und Reue nur als beschränkt glaubwürdig erachtet wurde, nachdem er bereits bei der Verhandlung zum Unfall von 2005 versichert hatte, «heute kein Interesse mehr am Schnell-Autofahren» zu haben und die Tempolimiten zu akzeptieren. (Urteil 6B_297/2012 vom 16.7.2012)

(bg/sda)

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