Bundesrat erntet Lob für erste Massnahmen gegen Feinstaub

publiziert: Mittwoch, 31. Jan 2007 / 15:27 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 31. Jan 2007 / 15:45 Uhr

Bern - Für seine ersten Massnahmen im Kampf gegen Feinstaub erntet der Bundesrat in der Vernehmlassung viel Lob. Strengere Vorschriften für Holzheizungen und schärfere Staubgrenzwerte seien aber nur ein erster Schritt, monieren Umweltschützer und Kantone.

Der Bundesrat will noch 11 Massnahmen gegen Feinstaub erlassen.
Der Bundesrat will noch 11 Massnahmen gegen Feinstaub erlassen.
Der Bundesrat hat im Oktober drei von insgesamt 14 Massnahmen des Aktionsplanes gegen Feinstaub in die Vernehmlassung geschickt. Zwei betreffen Holzheizungen; sie müssen künftig strengere Normen erfüllen. Zudem will der Bundesrat den allgemeinen Staubgrenzwert für den Ausstoss aus Zementwerken, Sägereien und Maschinenpärken senken.

Bei Gesundheits- und Umweltverbänden, der Holzenergiebranche sowie den Kantonen stossen die Vorschläge auf Zustimmung. Bei der Emissionsverhinderung seien in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht worden, schreibt Holzenergie Schweiz. Moderne, richtig betriebene Holzheizungen hätten kein Feinstaubproblem.

Branche will viele neue Öfen verkaufen

Die Branche möchte gar noch weiter gehen als der Bundesrat: Sie fordert für die bestehenden rund 650 000 Cheminées, Holzöfen und Heizkessel eine Sanierungsfrist, weil alte Anlagen oft technisch unzureichend seien. Die Regierung möchte nur für neue Anlagen Vorschriften erlassen.

Vorbehalte bringen der Hauseigentümerverband (HEV) und der Wirtschaftsdachverband Economiesuisse an. Der HEV stösst sich daran, dass neu auch für Cheminées schärfere Auflagen gelten sollen. Eine solche Vorschrift sei unnötig und nutzlos - zumal private Cheminées nur geringen Anteil am Feinstaubproblem hätten.

Economiesuisse mahnt, die Verhältnismässigkeit zu wahren. Feinstaub werde über tausende von Kilometern verfrachtet. Eine Senkung des Staubgrenzwertes in der Schweiz habe darum begrenzte Wirkung. Firmen, die den neuen Grenzwert nicht einhalten könnten, müsse deshalb eine Übergangsfrist von zehn Jahren gewährt werden.

(fest/sda)

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