Bankgeheimnis

Bundesrat will OECD-Standard bei Steueramtshilfe einseitig anwenden

publiziert: Mittwoch, 22. Okt 2014 / 11:42 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 22. Okt 2014 / 13:20 Uhr
Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

Bern - Unter internationalem Druck macht der Bundesrat einen weiteren Schritt hin zu einem sauberen Schweizer Finanzplatz. Künftig soll auch jenen Ländern Steueramtshilfe nach OECD-Standard gewährt werden, mit welchen noch kein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

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Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) eröffnet. Die Vorlage soll es erlauben, auch jenen Ländern Steueramtshilfe gemäss neuem OECD-Standard zu gewähren, mit welchen zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, dieses bisher aber noch nicht an den Standard angepasst worden ist.

Dieser umschreibt, unter welchen Voraussetzungen einer ausländischen Behörde Informationen über eine steuerpflichtige Person übermittelt werden. Insgesamt hat die Schweiz inzwischen 49 DBA neu ausgehandelt und um die entsprechenden Bestimmungen ergänzt, davon sind 38 in Kraft. Damit verblieben gemäss Angaben des Bundesrats nach aktuellem Stand 69 Staaten oder Territorien, auf die das GASI Anwendung finden würde.

Unter Druck des Global Forum

Grund für das Vorgehen des Bundesrats ist das Damoklesschwert der schwarzen Listen: Mit der einseitigen Anwendung hofft er, die Chancen der Schweiz auf eine gute Bewertung durch das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke zu verbessern. Die erste Phase der Überprüfung hat die Schweiz nur unter Vorbehalt überstanden.

Das Gremium hatte unter anderem gefordert, dass die Schweiz eine signifikante Anzahl von DBA dem OECD-Standard anpasst. Daneben hat der Bundesrat unter dessen Druck zahlreiche weitere Anpassungen in die Wege geleitet. Die Regelung, dass Betroffene nicht mehr vorgängig darüber informiert werden, wenn die Schweiz Daten über sie an ausländische Behörden übermittelt, ist bereits in Kraft. Die Identifikation von Eigentümern von Inhaberaktien ist derzeit im Parlament hängig.

Das Global Forum tagt nächste Woche in Berlin. Ab Februar 2015 wird darüber diskutiert, ob die Schweiz zur zweiten Phase der Überprüfungen zugelassen werden soll. "Vor diesem Hintergrund wäre das GASI ein positiver Schritt, was die Empfehlung bezüglich des DBA-Netzes der Schweiz anbelangt", schreibt der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung.

AIA macht GASI nicht überflüssig

Er verweist aber auch darauf, dass es sich bei der einseitigen Anwendung um eine Übergangslösung handeln würde. Sobald ein Doppelbesteuerungsabkommen dem OECD-Standard entspricht, findet das GASI auf den betreffenden Staat keine Anwendung mehr. Das gleiche gilt, falls Informationen aufgrund eines multilateralen Abkommens gemäss OECD-Standard ausgetauscht werden können.

Neben dem automatischen Informationsaustausch (AIA), den der Bundesrat mit anderen Ländern vereinbaren will, würde das Gesetz hingegen seine Berechtigung behalten. So würde das GASI auch gegenüber Ländern gelten, mit welchen der AIA nicht unmittelbar angestrebt werde, sagte Mario Tuor, Sprecher des Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) auf Anfrage. Zudem könnten ausländische Behörden im Rahmen der Steueramtshilfe auch um spezifische Informationen nachsuchen, die im Rahmen des AIA nicht ausgetauscht würden.

Nur bei Gegenseitigkeit

Mit den neuen Gesetz würden Informationen mit einem anderen Staat nicht gestützt auf ein Abkommen, sondern einseitig aufgrund von Schweizer Recht weitergegeben. Der Bundesrat betont aber in seiner Mitteilung, dass dies nur unter der Wahrung der Grundsätze der Reziprozität und der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen erfolgen werde.

Das bedeutet, dass die Schweiz Ersuchen nur dann beantworten wird, wenn der ersuchende Staat in der Lage ist, auch Anfragen aus der Schweiz gemäss dem OECD-Standard zu beantworten. Zudem müssen die Datenschutzvorschriften eingehalten werden und die Informationen dürfen nur zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Februar 2015.

(flok/sda)

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