Tierschutzrecht

Darf ich meine Kornnattern mit lebenden Mäusen füttern?

publiziert: Dienstag, 13. Mai 2014 / 09:01 Uhr
Lebendfütterung in der Schweiz nicht zulässig.
Lebendfütterung in der Schweiz nicht zulässig.

Ist es rechtlich gesehen zulässig, lebende Mäuse in ein Terrarium zu werfen und sie schutzlos ihrem Schicksal zu überlassen? Gibt es keine Alternativen, seine kriechenden Lieblinge zufrieden zu stellen?

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Ausnahmen für die Lebendfütterung

Die Verfütterung lebender Tiere ist - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - verboten. Einzig Wildtiere, die ein normales Fang- und Tötungsverhalten zeigen und deren Ernährung mit toten Tieren oder anderem Futter nicht sichergestellt werden kann, dürfen mit lebenden Futtertieren ernährt werden. Lebende Tiere dürfen zudem dann an Wildtiere verfüttert werden, wenn entweder eine Auswilderung vorgesehen ist oder das Wildtier mit dem Beutetier im gleichen Gehege gehalten wird. In diesem Fall muss das Gehege aber natürlich auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein, das heisst etwa, Unterschlupf- und Ausweichmöglichkeiten bieten.

Bei Kornnattern nicht zulässig

Die Kornnatter ist zwar ein Wildtier. Weil ihre angemessene und ausreichende Ernährung aber auch mit toten Tieren sichergestellt werden kann, ist die Lebendfütterung hier nicht zulässig. Daher macht sich gemäss Tierschutzgesetz strafbar, wer seine Schlangen mit lebenden Mäusen füttert. Aufgrund des Anwendungsbereichs des Tierschutzgesetzes gilt das grundsätzliche Verbot der Lebendfütterung im Wesentlichen aber nur für Wirbeltiere, nicht jedoch für wirbellose Beutetiere wie Würmer oder Insekten.

Wirbellose bleiben nicht verschont

Das Schweizer Tierschutzrecht gilt im Wesentlichen nur für Wirbeltiere, das heisst nur für Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische. Wirbellose Tiere, die 95 Prozent aller bekannten Tierarten ausmachen, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts ausgeschlossen. Dies gilt beispielsweise für Schnecken, Spinnen, Insekten etc. Als Folge dieses Umstands bedeuten das Misshandeln, Vernachlässigen, qualvolle oder mutwillige Töten und somit die Lebendverfütterung von wirbellosen Tieren keine Tierquälerei. Der Grund für die Nichtbeachtung von Wirbellosen ist für den Gesetzgeber der umstrittene Stand der Wissenschaft, wonach Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit nur bei Wirbeltieren zweifelsfrei nachgewiesen sind.

Im Gegensatz zur Rechtslage in der Schweiz werden in verschiedenen anderen Ländern aber auch wirbellose Tiere durch das Tierschutzrecht geschützt, so etwa in Deutschland oder Österreich. In Deutschland gilt der Schutz für Wirbellose aber nicht absolut, sondern werden bestimmte Tiergruppen unterschiedlich stark geschützt. Im Unterschied dazu sind in Österreich sämtliche Tiere vor einer Tötung ohne vernünftigen Grund geschützt.

(li/Tier im Recht)

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