Der Einsatz von V-Leuten wird einheitlich geregelt

publiziert: Donnerstag, 5. Jun 2003 / 16:28 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 5. Jun 2003 / 16:50 Uhr

Bern - Der Einsatz von V-Leuten wird in der Schweiz einheitlich geregelt. Der Ständerat hat die letzten Differenzen beim Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung ausgeräumt.

Stillschweigend erklärte sich die kleine Kammer im dritten Anlauf damit einverstanden, die für die verdeckte Ermittlung in Frage kommenden Delikte abschliessend aufzulisten.

Nach Ansicht der Räte ist der Einsatz von V-Leuten gerechtfertigt, wenn es um Drogendelikte, verbotenen Waffenhandel, Hehlerei und Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Kinderhandel, Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit und strafbare Handlungen von Schleppern geht.

Auch ein zweiter Streitpunkt wurde oppositionslos ausgeräumt. Im Gegensatz zum verdeckten Ermittler soll dessen Führungsperson nicht mit einer veränderten Identität (Legende) ausgestattet werden dürfen. Dies soll verhindern, dass sich in einem Strafverfahren zwei Personen gegenseitig decken.

Der Einsatz von V-Leuten muss vom Richter genehmigt werden. Er ist nur zulässig, wenn die Strafuntersuchung mit andern Mitteln aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre.

Verdeckte Ermittler dürfen Zielpersonen nur angehen, um deren vorhandenen Tatentschluss zu konkretisieren. Ihre Einflussnahme darf nicht so weit gehen, dass die Observierten eine andere oder eine schwerwiegendere Straftat begehen als ursprünglich geplant.

In einem Drogendeal beispielsweise dürfen verdeckte Ermittler zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen und ihre Zahlungsfähigkeit unter Beweis stellen. Über die Nationalbank kann der Bund das für Scheingeschäfte nötige Geld bereitstellen.

Überschreitet ein verdeckter Ermittler die Grenzen des zulässigen Verhaltens, ist dies bei der Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen. Dabei kann von einer Strafe auch ganz abgesehen werden.

(bert/sda)

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