Drögeler muss 13 Jahre nach Urteil ins Gefängnis

publiziert: Freitag, 27. Aug 2004 / 12:01 Uhr

Lausanne - Ein Drogendelinquent muss seine Gefängnisstrafe 13 Jahre nach der Verurteilung nun doch noch absitzen. Laut Bundesgericht ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden.

18 Monate muss der Verurteilte noch im Knast absitzen.
18 Monate muss der Verurteilte noch im Knast absitzen.
Das Zuger Strafgericht hatte den Mann im September 1991 wegen verschiedener Delikte zu 18 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Die Strafe schob es zugunsten einer ambulanten Behandlung auf. 2003 wurde diese wegen Undurchführbarkeit eingestellt.

In der Folge ordnete das Zuger Obergericht den Vollzug der Gefängnisstrafe an. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen nun abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden.

Zwar wäre es nach Ansicht des Bundesgerichts tatsächlich stossend, eine aufgeschobene Strafe nach Jahr und Tag noch anzuordnen, falls die ambulante Behandlung infolge eines Fehlers der Behörden während vieler Jahre nicht durchgeführt wurde.

Im konkreten Fall habe das Zuger Obergericht in einem ersten Entscheid von 2002 denn auch den Vollzug der Strafe abgelehnt, weil weder die Durchführung der Therapie noch die Schutzaufsicht funktioniert habe. Dabei habe es den Betroffenen aber ermahnt, eine letzte Chance zur ambulanten Therapie wahrzunehmen.

In der Folge sei von den Behörden alles Notwendige und Zumutbare vorgekehrt worden. Der Verurteilte habe aber die Termine beim Psychologen und zur Urinprobe nur unvollständig wahrgenommen. Ursächlich für die Anordnung des Strafvollzugs im Jahr 2003 sei somit das Verhalten des Verurteilten selber gewesen.

(fest/sda)

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