Eingebürgerte Schweizer werden diskriminiert

publiziert: Samstag, 18. Jan 2003 / 08:22 Uhr

Lausanne - Eingebürgerte Schweizer werden beim Familiennachzug gegenüber in der Schweiz lebenden EU- oder EFTA-Bürgern diskriminiert.

Nachzug darf von eingebürgeten Schweizern nu bis zum 18. Lebensjahr nachgezogen werden.
Nachzug darf von eingebürgeten Schweizern nu bis zum 18. Lebensjahr nachgezogen werden.
Ausländische Kinder von Eingebürgerten, die nicht aus der EU oder EFTA kommen, dürfen nur bis zum 18. Lebensjahr in die Schweiz kommen. Diese Kinder unterstehen dem Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Und für einen Elternteil allein sieht die Praxis des Bundesgerichts weitere Beschränkungen vor.

Kinder von EU- oder EFTA-Bürgern dagegen dürfen bis sie 21 sind in die Schweiz ziehen. Denn diese Kinder können sich auf die Personenfreizügigkeitsabkommen berufen.

Die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat nun mit drei zu zwei Richterstimmen entschieden, dass diese sogenannte Inländerdiskriminierung hinzunehmen ist.

Zwar erkannte eine Richtermehrheit die Ungleichbehandlung als verfassungswidrig. Indessen habe der Gesetzgeber in Kenntnis der Situation entschieden, das ANAG nicht entsprechend anzupassen. Und gemäss Artikel 191 der Bundesverfassung seien die rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze gebunden.

Die Frage des Nachzugs von ausländischen Kindern durch Schweizer Bürger wird von den Kantonen unterschiedlich behandelt. Dies liegt daran, dass der Bundesrat den Kantonen im Zuge der Einführung des Freizügigkeitsabkommens ein entsprechendes Ermessen eingeräumt hat. Eine Lösung des Problems steht mit der kommenden Revision des Ausländerrechts in Aussicht.

Die zwei beurteilten Fälle betreffen türkische Väter aus dem Kanton Zürich, die nach ihrer Einbürgerung um den Nachzug von Kindern ersuchten. Das Bundesgerichte hat ihre Beschwerden gegen den verweigerten Nachzug nun abgewiesen.

(bsk/sda)

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