Eingestellte TV-Gewinnspiele auf Privatsendern waren illegal

publiziert: Donnerstag, 18. Mai 2006 / 14:59 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 18. Mai 2006 / 17:35 Uhr

Lausanne - Die mittlerweile eingestellten TV-Gewinnspiele auf Sat.1 Schweiz, Viva Schweiz und Star TV waren illegal.

Anrufer hatten bessere Chancen, als Postkartenteilnehmer, wurden aber auch mehr abkassiert.
Anrufer hatten bessere Chancen, als Postkartenteilnehmer, wurden aber auch mehr abkassiert.
Das Bundesgericht hat den Widerruf von drei Mehrwertdienstnummern durch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) bestätigt. Das Bakom hatte 2005 drei 0901-Telefonnummern widerrufen, die für die Anruf-Spiele verwendet worden waren. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Betreiberfirma entschieden hat. Laut dem Urteil wurden die kostenpflichtigen Nummern für verbotene «lotterieähnliche Veranstaltungen» und damit missbräuchlich eingesetzt.

Ausschlaggebend für die Qualifikation der Spiele als Lotterie ist laut Bundesgericht, dass die kostenlose Teilnahme via Postkarte nicht mit den gleichen Gewinnchancen wie bei einem Anruf möglich ist. Der Postkartenteilnehmer wisse nicht, wann, bei welchem Rätsel und welcher Gewinnsumme er allenfalls zurückgerufen werde.

Der Widerruf rechtfertigt sich gemäss den Lausanner Richtern darüber hinaus wegen den unklaren und missverständlichen Angaben zur Anrufgebühr von 1.50 Franken. Zum einen sei der Preis nicht in der gleichen Grösse eingeblendet worden wie die Nummer.

Auch erfolglose Anrufe kosteten

Zum anderen sei beim Konsument der Eindruck erweckt worden, dass die Anrufgebühr erst erhoben werde, wenn er einen Lösungsvorschlag oder zumindest seine Nummer für einen Rückruf habe abgeben können. Tatsächlich hätten aber auch erfolglose Anrufversuche gekostet.

Bei den Spielen wurden die Zuschauer aufgefordert, eine der Nummern zu wählen. Einzelne Teilnehmer wurden zurück gerufen und konnten ihre Antwort auf die gestellte Frage abgeben. Die Spiele wurden in dieser Form eingestellt, nachdem das Zürcher Statthalteramt 2005 ein Verfahren eröffnet und die Erlöse eingezogen hatte. (Urteil 2A.11/ 2006 vom 13. April32006; BGE-Publikation)

(fest/sda)

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