Lehrmeister verurteilt wegen Badeeinladung

Einladung zum Badeplausch - Ausbildungsbewilligung weg

publiziert: Montag, 30. Mai 2011 / 14:44 Uhr / aktualisiert: Montag, 30. Mai 2011 / 15:01 Uhr
Eine SMS an eine Bewerberin als kaufmännische Angestellte zieht ernsthafte Folgen für einen Lehrmeister nach sich. (Symbolbild)
Eine SMS an eine Bewerberin als kaufmännische Angestellte zieht ernsthafte Folgen für einen Lehrmeister nach sich. (Symbolbild)

Lausanne - Ein Zürcher Firmenbesitzer darf keine weiblichen Lehrlinge mehr ausbilden, weil er eine Bewerberin nach dem Vorstellungsgespräch per SMS zum Badeplausch eingeladen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des uneinsichtigen Lehrmeisters abgewiesen.

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Der Mann führt ein Einzelunternehmen und bietet Lehrstellen für kaufmännische Angestellte an. Anfangs 2008 bewarb sich bei ihm eine junge Frau. Nach einem ersten Vorstellungsgespräch erhielt sie eine Absage. Im Mai fand dann ein zweites Bewerbungsgespräch statt.

Zwei Tage später erhielt sie vom Firmenchef ein SMS. Er schrieb: «Hallo wie geht es dir? Hast du zeit und laune mit mir morgen sonntag an den see baden zu gehen? Wir könnten dann unter 4 augen unsere besprechung fortsetzen..? wenn du lust hast mit mir den sonntag am wasser zu verbringen, hole ich dich am bahnhof ab?»

Grenzüberschreitung

Die Schülerin zeigte die Kurzmitteilung ihrem Lehrer und den Eltern. Die Schulleitung setzte in der Folge das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich in Kenntnis. Dieses widerrief 2009 die Bildungsbewilligung in Bezug auf weibliche Lernende.

Es warf dem Lehrmeister eine untolerierbare «Grenzüberschreitung» vor, die als «sexuelle Belästigung und damit als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäss Gleichstellungsgesetz zu qualifizieren» sei. Ihm würden daher mit Bezug auf weibliche Lernende die persönlichen Voraussetzungen als Berufsbildner fehlen.

Nach der Zürcher Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Er hatte erfolglos argumentiert, dass er als unbescholtener Mitbürger wegen einem angeblich zweideutigen privaten SMS verurteilt werde.

Berufs- und Privatleben vermischt

Er habe die junge Frau auch privat gekannt und ihr die Nachricht nur in diesem Rahmen geschickt. Die Angelegenheit hätte in einem direkten Gespräch geklärt werden können. Das Bundesgericht kommt zunächst zum Schluss, dass zu Recht von einem Zusammenhang zwischen Bewerbung und SMS-Nachricht ausgegangen worden ist.

Als Arbeitgeber sei der Betroffene verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu achten. Das gelte in besonderem Masse im Lehrverhältnis.

(asu/sda)

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