Erdogan E. wird nicht ausgeliefert

publiziert: Mittwoch, 31. Jan 2007 / 13:02 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 31. Jan 2007 / 13:46 Uhr

Lausanne - Der kurdische Flüchtling Erdogan E. ist am Dienstag aus der Haft entlassen worden, nachdem das Bundesgericht seine Beschwerde gegen die Auslieferung an die Türkei gutgeheissen hat. Er kann nun ein Gesuch um Haftentschädigung stellen.

Die Lausanner Richter weisen in ihrem Entscheid darauf hin, dass die vorgeworfenen Delikte mehr als 11 Jahre zurückliegen.
Die Lausanner Richter weisen in ihrem Entscheid darauf hin, dass die vorgeworfenen Delikte mehr als 11 Jahre zurückliegen.
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Erdogan E. war 1996 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz gekommen. Drei Jahre später wurde er vorläufig aufgenommen. 2003 verlangte die Türkei seine Auslieferung. Ihm wurde vorgeworfen, 1995 als Mitglied der radikalen kurdischen Widerstandsorganisation DKHP-C Straftaten begangen zu haben.

Insbesondere soll der damals 15-Jährige an der Ermordung eines türkischen Polizisten beteiligt gewesen sein. Nachdem das Bundesamt für Justiz (BJ) das türkische Begehren zwei Jahre lang unbehandelt gelassen hatte, ordnete es im Januar 2006 die Verhaftung von Erdogan E. an. Im August verfügte es seine Auslieferung.

Gegen die Inhaftierung und Auslieferung von Erdogan E. hatte sich in der Schweiz heftiger Widerstand formiert. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun einstimmig gutgeheissen. Die Lausanner Richter weisen in ihrem Entscheid zunächst darauf hin, dass die vorgeworfenen Delikte mehr als 11 Jahre zurückliegen.

Türkisches Ersuchen mit Widersprüchen

Weiter weise das türkische Ersuchen in zentralen Fragen Mängel und Widersprüche auf. Vor allem fehle es an ausreichend verlässlichen Verdachtsgründen für die vorgeworfenen Delikte. Angesichts der bisherigen Haftdauer rechtfertige es sich nicht, der Türkei Gelegenheit zu geben, ihr Ersuchen nochmals zu ergänzen.

Eine Auslieferung würde laut Bundesgericht überdies dem Sinn und Zweck des Europäischen Auslieferungsabkommens widersprechen. Entscheidend sei hier, dass der zum Zeitpunkt der behaupteten Delikte 15 bis 16 Jahre alte Erdogan E. dem Jugendstrafrecht unterstanden hätte.

(fest/sda)

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