Erwerbsersatz für Osterkinder

publiziert: Freitag, 25. Mrz 2005 / 08:50 Uhr

Bern - Dieses Jahr hat der Osterhase auch für werdende Mütter ein Geschenk dabei: Erwerbstätige Frauen, die ab Sonntag ein Kind zur Welt bringen, haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub.

Werdende Mütter können sich doppelt freuen.
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Die entsprechende Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) tritt zwar erst am 1. Juli in Kraft. Frauen, die weniger als 14 Wochen vor dem Datum niederkommen, haben aber anteilsmässigen Anspruch auf Erwerbsersatz. Damit kommen schon jene Mütter in Genuss der neuen Mutterschaftsversicherung, die ihr Kind am 26. März zur Welt bringen - wenn auch nur für einen Tag.

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub entspricht einem fast 40-jährigen Verfassungsauftrag. Erwerbstätige Frauen erhalten nach der Niederkunft 80 Prozent des Lohnes respektive Taggelder von maximal 172 Franken. Heute garantiert das Gesetz trotz achtwöchigem Arbeitsverbot eine Lohnfortzahlung nur während drei Wochen.

AHV-Ausgleichskasse zahlt zurück

Besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers schon nach altem Recht, hat eine Mutter bei Geburt ihres Kindes vor dem 1. Juli 2005 auch über diesen Termin hinaus Anspruch auf Lohnzahlungen. Im Gegenzug erhält der Arbeitgeber die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung von der AHV-Ausgleichskasse zurück.

Verträge für private oder vom Arbeitgeber abgeschlossene Taggeldversicherungen bei Mutterschaft entfallen ab 1. Juli 2005 per Gesetz. Zuviel einbezahlte Prämiengelder werden rückerstattet.

Wer vor dem 1. Juli Leistungen einer Taggeldversicherung bezieht, erhält diese trotz Anspruch auf Erwerbsersatz ab dem Stichtag weiter. Übersteigt die Summe der beiden Taggelder den versicherten Lohn, kann der Taggeldversicherer die Mutterschaftsentschädigung bei der AHV-Ausgleichskasse einfordern.

(rp/sda)

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