FCB-Fans zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt

publiziert: Mittwoch, 27. Sep 2006 / 16:31 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 27. Sep 2006 / 19:06 Uhr

Basel - In einem weiteren Hooligan-Prozess hat das Basler Strafgericht elf FCB-Fans wegen Landfriedensbruch und weiteren Delikten verurteilt.

Hooligans am 24. April auf dem Spielfeld.
Hooligans am 24. April auf dem Spielfeld.
Sie erhielten zwischen 45 Tagen und viereinhalb Monaten Gefängnis bedingt. Die elf Verurteilten - zehn Männer und eine Frau - waren in unterschiedlichem Ausmass an den Ausschreitungen nach dem Match FC Basel gegen den FC Zürich am 24. April 2005 beteiligt. Einer von ihnen war schon einschlägig vorbestraft. Er war bei der «Schlacht von St. Jakob» nach einem Spiel gegen den FC Luzern im August 2002 dabei gewesen.

In einem Fall gelangte das Gericht zu einem Freispruch. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, er habe in der Menge einen Kollegen gesucht. Im Video habe er den Eindruck eines verschüchtert umherirrenden Rehs gemacht, sagte die Gerichtspräsidentin.

Aktive Mitläufer

Für die übrigen elf Angeklagten verhängte die Einzelrichterin bedingt vollziehbare Gefängnisstrafen. Mit 45 Tagen kamen die vier Angeklagten davon, die der Kategorie der aktiven Zuschauer zugeordnet wurden.

60 Tage gab es für den einzigen Vertreter der Kategorie der aktiven Mitläufer. 90 Tage erhielten jene vier aufgebrummt, die selber Gegenstände geworfen hatten. Gegenstände wie von Hand geworfene Gummigeschosse stufte das Gericht jedoch nicht als gefährlich im Sinn des Strafgesetzbuches ein.

Vorstrafe absitzen

Zu dreieinhalb Monaten verknurrt wurde ein Angeklagter, der einen Monat nach den Vorfällen vor dem St. Jakob-Stadion mit Alkohol am Steuer erwischt worden war. Der einschlägig vorbestrafte Mann muss nun seine dreieinhalbmonatige Vorstrafe absitzen.

Die Gerichtspräsidentin betonte bei der mündlichen Begründung des Urteils, dass es für einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruch genüge, wenn man Teil der Zusammenrottung sei und die aggressive Grundstimmung mittrage.

Aktive Mitläufer

Um den Tatbestand der Gewalt gegen Beamte zu erfüllen, reiche es, wenn die Polizei aus einer Menge heraus attackiert werde und man dieser Menge angehöre.

(ht/Si)

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