Fensterprostitution in Zürich nicht erlaubt

publiziert: Montag, 3. Mrz 2008 / 19:19 Uhr

Zürich - Prostituierte dürfen sich in der Stadt Zürich nicht mehr hinter einem Fenster zur Schau stellen. So lautet das Urteil des Zürcher Obergerichts, das damit die Vorinstanz stützt.

Auch das Zuwinken ist strafbar. (Archivbild)
Auch das Zuwinken ist strafbar. (Archivbild)
Der Stadtrat von Zürich beschloss vor fünf Jahren mittels einer Gesetzesänderung, dass Dirnen sich nicht mehr hinter einem Schaufenster präsentieren und ihre käufliche Liebe anbieten dürfen. Bei der rechtlichen Durchsetzung dieser Bestimmung haperte es jedoch.

Zuerst veruteilte der Stadtrichter eine heute 42-jährige Prostituierte zu Geldbussen, weil sie sich im Frühjahr 2005 in einer Liegenschaft am Fenster aufhielt, um der Prostitution nachzugehen.

Bloss leicht bekleidet

Die Frau akzeptierte die Bussen nicht und erhob Einspruch. Vor Bezirksgericht bezeichnete sie sich als unschuldig, da sie sich bloss leicht bekleidet am Fenster aufgehalten habe. Gemäss ihrem Verteidiger hat die Frau nicht mit eindeutigen Gesten auf sich aufmerksam gemacht. Im schlimmsten Fall sei seine Klientin wegen eines Verbotsirrtums freizusprechen.

Das Bezirksgericht schlug einen Mittelweg ein. In einem Fall verurteilte es die Brasilianerin zu einer Busse von 250 Franken, da sie einem Kunden zugewinkt habe. Im zweiten Fall verfügte das Bezirksgericht aber wegen eines Rechtsirrtums einen Freispruch.

Freispruch aufgehoben

Beide Verfahren beschäftigten in der Folge das Zürcher Obergericht, das seine schriftlich begründeten Entscheide den Medien zustellte. Demnach hat es die Angeschuldigte sowie zwei weitere Frauen in separat geführten Prozessen umfassend für schuldig befunden.

Das Obergericht hob auch den ersten Freispruch auf und verwarf einen Rechtsirrtum der Angeklagten, die genau gewusst habe, um was es gehe. Als Strafen wurden Geldbussen bis zu 500 Franken festgelegt.

(ht/sda)

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