Flüchtling hat Anspruch auf Zulagen für Kinder im Ausland

publiziert: Mittwoch, 7. Jan 2009 / 12:14 Uhr

Luzern - Anerkannte Flüchtlinge können Kinderzulagen auch für im Ausland lebende Kinder beanspruchen. Anderslautende kantonale Regelungen verletzen laut Bundesgericht die Flüchtlingskonvention. Es hat einem in Bern arbeitenden Chinesen Recht gegeben.

Flüchtlinge, die sich rechtmässig auf dem Gebiet eines Staates aufhalten, sind gemäss Flüchtlingskonvention beim Lohn gleich zu behandeln wie Einheimische.
Flüchtlinge, die sich rechtmässig auf dem Gebiet eines Staates aufhalten, sind gemäss Flüchtlingskonvention beim Lohn gleich zu behandeln wie Einheimische.
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Der Mann war 2002 von China in die Schweiz gekommen und hatte um Asyl ersucht. 2006 wurde er vom Bundesamt für Migration als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Bereits ein Jahr zuvor hatte er eine Arbeit in einem Restaurant in Bern angetreten. Anfang 2007 reisten seine Frau und die beiden Söhne in die Schweiz nach.

Die Ausgleichkasse GastroSocial verwehrte ihm Kinderzulagen für die Zeit vor 2007. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid, da der Mann als Ausländer gemäss kantonalem Recht nur Anspruch auf Kinderzulagen habe, wenn er zusammen mit den Kindern in der Schweiz wohne oder ein Spezialabkommen bestehe.

Ähnliche Regelungen wie in Bern kennen auch andere Kantone. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Chinesen nun gutgeheissen und die Sache zur Neufestsetzung der Kinderzulagen an die Ausgleichskasse zurückgeschickt. Sie habe dabei seinen Anspruch zu prüfen, wie wenn er ein Schweizer Bürger wäre.

Laut dem Urteil der I. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern sind Flüchtlinge, die sich rechtmässig auf dem Gebiet eines Staates aufhalten, gemäss Flüchtlingskonvention beim Lohn gleich zu behandeln wie Einheimische. Diese Gleichstellung gelte ausdrücklich auch für die Familienzulagen. Die anderslautende Berner Regelung sei damit auf den Betroffenen nicht anzuwenden.

(fest/sda)

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