
Lausanne - Eine Luzernerin kann aus der katholischen Staatskirche austreten und gleichzeitig katholisch bleiben. Das Bundesgericht hat die Luzerner Kirchgemeinde zurückgepfiffen, die den Austritt der Frau an ein Gespräch mit dem Generalvikar knüpfen wollte.
Als das Bundesgericht 2007 in einem Grundsatzurteil entschied, dass man aus der staatskirchlichen Organisation austreten und dennoch weiter der römisch-katholischen Weltkirche angehören kann, unternahm die Frau einen neuen Austrittsversuch.
Die Kirchgemeinde stellte sich aber auf den Standpunkt, dass der Austritt ungültig sei. Der Grund: Die Frau war der geforderten Kontaktaufnahme mit dem Generalvikar des Bistums Basel nicht nachgekommen.
Gespräch keine Bedingung
Das Luzerner Verwaltungsgericht stützte in erster Instanz die Kirchgemeinde. Das Bundesgericht hat nun dieses Urteil aufgehoben und den Austritt bestätigt.
Wer aus der Kirche austritt, entledigt sich laut Bundesgericht der Rechte und Pflichten, die er nach staatlichem Recht der Kirche gegenüber hat. Der Austritt erstreckt sich aber nur auf die Kirche als privat- oder öffentlich-rechtliche Person. Ob der Ausgetretene «weiterhin einer unsichtbaren oder einer rein nach geistlichem Recht verfassten Kirche angehört, ist aus staatlicher Sicht unbeachtlich».
Das Austrittsgesuch der Beschwerdeführerin sei klar und unzweideutig, hält das Bundesgericht fest. Es erfülle alle Voraussetzungen, die nach dem Verfassungsrecht an einen Austritt gestellt werden dürfen. Dass die Frau ein Gespräch mit dem Generalvikar abgelehnt habe, spiele keine Rolle.
Keine Zwangsmitgliedschaft
Die vom Verwaltungsgericht gestützte Forderung der Kirchgemeinde nach einem integralen Austritt aus der Kirche ist nach Sicht der Bundesrichter nicht stichhaltig. Die Religionsfreiheit garantiere die Austrittsmöglichkeit, heisst es im Urteil. Eine Anknüpfung an das kanonische Recht (der Weltkirche) würde einen Austritt verunmöglichen, weil dieses einen solchen gar nicht kennt.
Die Verweigerung des Austritts aus der Staatskirche würde zu einer verfassungswidrigen Zwangsmitgliedschaft für Katholiken führen, die nur die weltliche Organisation der Kirche ablehnen, hält das Gericht fest. Daher ergebe sich kein Recht, den Kirchenaustritt aus der Staatskirche an Bedingungen - wie beispielsweise den Kontakt mit dem Generalvikar - zu knüpfen.
Im Übrigen sei ein Kirchenaustritt auch zulässig, um Steuern zu sparen, heisst es im Urteil. Allerdings wäre ein solcher Austritt rechtsmissbräuchlich, wenn die austretende Person die von der Landeskirche finanzierten Leistungen danach weiter uneingeschränkt beanspruche. Ein solches Verhalten müsste indessen von den Kirchenbehörden nachgewiesen werden.
(alb/sda)
- keinschaf aus Henau 1521
Was für ein Blödsinn aber auch;-) "Zudem liegt beim Co2 ein weiteres nicht zu unterschätzendes Problem. ... So, 12.05.13 00:33 - jorian aus Gretzenbach 1186
Steuerfaktor Ja da haben Sie recht die CO2 Steuer ist ein wichtiger Faktor. Sa, 11.05.13 22:23 - ochgott aus Ramsen 641
Wo.... wird es kälter. Ich sehe nichts davon. Zudem wird es bei einer ... Sa, 11.05.13 19:45 - jorian aus Gretzenbach 1186
Und.......... .......... dennoch wird es immer kälter. Sa, 11.05.13 07:51 - keinschaf aus Henau 1521
Studie, die AAAMMMDCCXVIII. "Mit dem Beginn der Pubertät gehen die Menschen später schlafen und ... Di, 23.04.13 00:09 - jorian aus Gretzenbach 1186
Die reiche CH................. .......... schickt das Geld lieber ins Ausland, als wie es den eigenen ... Fr, 12.04.13 04:36 - Midas aus Dubai 3026
Schäbige Schande Die Verdingkinder haben keine Lobby. Das das ganze bis in die 70er ... Fr, 12.04.13 01:01 - zombie1969 aus Frauenfeld 1559
Offenbar... hat man aus den Fehlern in der Vergangenheit immer noch nichts daraus ... Do, 11.04.13 19:47
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