Gericht begründet Entscheid in Fluglärm-Klage

publiziert: Donnerstag, 20. Feb 2003 / 16:07 Uhr

Mannheim - Vor vier Wochen hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Anflugbeschränkungen zum Flughafen Zürich-Kloten über das süddeutsche Grenzgebiet gerichtlich bestätigt.

Fluglärm beim Flughafen Kloten Unique.
Fluglärm beim Flughafen Kloten Unique.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht. Das Gericht weist darin alle von der Schweizer Fluggesellschaft Swiss und vom Zürcher Airport-Betreiber unique erhobenen Klagegründe zurück. Sie hatten unter anderem argumentiert, die von deutscher Seite verfügten Nachtflugverbote und Wochenendbeschränkungen würden ihre Rechte verletzen, vor allem die Dienstleistungsfreiheit.

Das Gericht erklärte dazu, die Beschränkungen gälten für alle Fluggesellschaften. Aktuelle Kapazitätsprobleme seien eine Folge dessen, dass bislang keine genügende Vorsorge für einen Anflug ohne Inanspruchnahme fremden Territoriums getroffen worden ist, obwohl schon eine Vereinbarung von 1984 ein Nachtflugverbot enthalten habe.

Die deutsche Rechtsverordnung treffe keinerlei Bestimmungen über die Benutzbarkeit des Flughafens Zürich-Kloten. Die sich für den Flughafen und mittelbar für die Klägerin ergebenden Probleme rühren allein daher, dass die Schweiz bislang nicht bereit war, über eigenem Territorium die benötigten Anflugstrecken zur Verfügung zu stellen.

Auch der erhobene Vorwurf eines Verstosses gegen die Luftverkehrsfreiheit wurde zurückgewiesen. Das Gericht erklärte, das Chicagoer Abkommen von 1944 betreffe nicht Starts und Landungen.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte in seinem Urteil vom 24. Januar keine Revision zugelassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der jetzigen Urteilsbegründung möglich. Swiss und unique hatten ihr weiteres Vorgehen vom Inhalt der Begründung abhängig gemacht.

(bsk/sda)

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