30 Prozent

Geschlechterquote von 30 Prozent für börsenkotierte Gesellschaften

publiziert: Freitag, 28. Nov 2014 / 15:57 Uhr / aktualisiert: Freitag, 28. Nov 2014 / 16:58 Uhr
Wer seine Quote nicht anpasst, muss dies in Zukunft begründen.
Wer seine Quote nicht anpasst, muss dies in Zukunft begründen.

Bern - Der Bundesrat will eine Geschlechterquote von 30 Prozent für wirtschaftlich grössere börsenkotierte Gesellschaften. In der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat soll jedes Geschlecht zu mindestens 30 Prozent vertreten sein.

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In 60 Prozent der Verwaltungsräte börsenkotierter Unternehmen sitze keine einzige Frau, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Medien in Bern. "Ganz offensichtlich führt hier die Selbstregulierung nicht zum Ziel." Die Zahlen seien ernüchternd, auch im Vergleich zu jenen in anderen Ländern. Der Bundesrat wolle deshalb den Druck erhöhen.

Die Unternehmen sollen sich innerhalb von fünf Jahren an die Geschlechter-Vorgabe anpassen. Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben nicht, hat dies allerdings keine einschneidenden Folgen: Das Unternehmen muss sich lediglich erklären. Es muss im jährlichen Vergütungsbericht die Gründe sowie die bereits umgesetzten und die geplanten Massnahmen nennen, nach dem so genannten Comply-or-Explain Ansatz.

Andere Länder gehen hier weiter. In Deutschland hat sich die grosse Koalition diese Woche auf eine "Sanktion des leeren Stuhls" geeinigt: Erreicht ein Unternehmen die 30-Prozent-Quote nicht, bleiben die Stühle im Aufsichtsrat unbesetzt. Sommaruga zeigte sich indes überzeugt, dass auch eine Vorgabe ohne solche Sanktion Wirkung zeigt. Von der bundesrätlichen Vorgabe wären rund 250 Unternehmen betroffen.

Transparenz im Rohstoffsektor

Der Bundesrat schlägt die Frauenquote im Rahmen einer Aktienrechtsrevision vor, die er nun in die Vernehmlassung schickt. Zu deren weiteren Elementen gehören Regeln für den Rohstoffsektor, mit welchen der Bundesrat mehr Transparenz gewährleisten möchte. Dies soll auch Reputationsrisiken vorbeugen, wie Sommaruga sagte.

Sie verpflichten die in der Rohstoffförderung tätigen Unternehmen, ihre Zahlungen an staatliche Stellen ab insgesamt 120'000 Franken pro Geschäftsjahr offenzulegen - egal, wo sich die staatlichen Stellen befinden und ob die Zahlung im In- oder Ausland erfolgt. Damit wäre etwa ersichtlich, wie viel Steuern die Unternehmen bezahlen oder wie viel sie als Gegenleistung für Bewilligungen entrichten.

Rohstoffförderung, später auch Handel

Die Regelung erfasst börsenkotierte und grosse Unternehmen, die Mineralien, Erdöl, Erdgas und Holz fördern. Erfasst würden auch Aktivitäten von Konzernuntergesellschaften und Subunternehmen, heisst es im Vernehmlassungsbericht.

Nicht verpflichtet würden vorerst dagegen Unternehmen, die im Rohstoffhandel tätig sind. Der Bundesrat erhielte aber die Kompetenz, im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens auf dem Verordnungsweg auch diese Unternehmen zu verpflichten. International sei "einiges am Laufen", stellte Sommaruga fest.

Abzocker-Initiative umsetzen

Mit der Revision des Aktienrechts will der Bundesrat auch die Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe umsetzen. Derzeit ist das angenommene Volksbegehren auf Verordnungsstufe umgesetzt - mit einigen "Grauzonen", wie Sommaruga sagte. Im Gesetz will der Bundesrat diese nun eliminieren. Unter anderem geht es um das Konkurrenzverbot.

Der Bundesrat will nicht verbieten, dass dafür Entschädigungen fliessen. Er will aber verhindern, dass das Verbot von goldenen Fallschirmen auf diesem Weg umgangen wird.

Sommaruga verwies auf ein bekanntes "unrühmliches Beispiel", ohne den Namen von Daniel Vasella zu nennen, der wegen einer geplanten Entschädigung von 72 Millionen Franken in die Schlagzeilen geraten war. Im Gesetz soll nun verankert werden, dass Entschädigungen für Konkurrenzverbote marktüblich und wirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen.

Antrittsprämien nicht gänzlich verboten

Eine Regelung ist auch für Antrittsprämien vorgesehen, welche gemäss Initiativtext unzulässig sind. Diese sollen nicht gänzlich verboten werden: Geht es nach dem Willen des Bundesrates, sind Antrittsprämien dann erlaubt, wenn sie finanzielle Einbussen kompensieren, die der Betroffene wegen des Stellenwechsels tatsächlich erlitten hat - beispielsweise durch den Verlust eines Aktienpakets.

Präzisiert hat der Bundesrat ausserdem, dass die Aktionärsversammlung erst über variable Lohnbestandteile und Boni entscheidet, wenn die definitiven Zahlen des Geschäftsjahres vorliegen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. März 2015.

(bert/sda)

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