Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt tritt in Zürich in Kraft

publiziert: Freitag, 30. Mrz 2007 / 13:46 Uhr

Zürich - Die Handhaben gegen häusliche Gewalt werden im Kanton Zürich um ein wichtiges Instrument ergänzt: Am Sonntag tritt das Gewaltschutzgesetz (GSG) in Kraft. Es dient dem kurzfristigen Schutz der Opfer und der Beruhigung der Situation.

«Wer schlaat, gaat» lautet die Maxime.
«Wer schlaat, gaat» lautet die Maxime.
«Wer schlaat, gaat» - dies ist die Maxime, die im Kanton Zürich künftig bei handgreiflichen Auseinandersetzung innerhalb von Paarbeziehungen (auch aufgelösten) gilt. Das bedeutet: Nicht das Opfer muss sich eine sichere Bleibe suchen, sondern die gefährdende Person muss die Wohnung verlassen.

Die Polizei kann den Täter (nur 12 Prozent der Schlagenden sind Frauen) für 14 Tage aus der Wohnung wegweisen und/oder ihm für ebenso lange verbieten, bestimmte Strassen oder Quartiere zu betreten, beziehungsweise auch nur Kontakt mit dem Opfer und diesem nahestehenden Personen aufzunehmen. Er darf also weder Frau oder Kinder irgendwo abfangen, noch telefonieren oder schreiben.

Gemäss GSG kann der Täter die Schutzmassnahmen anfechten, das Opfer seinerseits hat das Recht, eine Verlängerung zu beantragen. Die Verhältnismässigkeit der Massnahmen wird dann gerichtlich beurteilt. Die Schutzmassnahmen dürfen maximal drei Monate dauern.

Verstösst die weggewiesene Person gegen die Auflagen, so kann sie von der Polizei für maximal 24 Stunden in Gewahrsam genommen werden.

Gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt gibt es bereits in fast allen Kantonen. Die meisten beinhalten wie das GSG die Wegweisung, viele auch ein Rückkehr- oder Betretungsverbot. Eine spezielle Regelung zur häuslichen Gewalt findet sich auch im Zivilgesetzbuch. Am 1. Juli tritt zudem auf eidgenössischer Ebene eine entsprechende Ergänzung des Persönlichkeitsrechts in Kraft.

(fest/sda)

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