Hanfanbau war gemäss Bundesgericht «legal»

Hanfbauer darf auf Entschädigung hoffen

publiziert: Mittwoch, 5. Okt 2011 / 12:21 Uhr
Die Herstellung von ätherischem Öl aus Hanf ist in der Schweiz legal.
Die Herstellung von ätherischem Öl aus Hanf ist in der Schweiz legal.

Lausanne - Ein Hanfbauer aus Murten darf sich neue Hoffnungen machen, dass ihn die Freiburger Justiz für die Vernichtung seiner Hanfernte entschädigt. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts gutgeheissen.

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Der Mann musste sich Ende 2008 vor dem Strafgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg verantworten. Zwar wurde er wegen Hanfhandels in den Jahren 2003 bis 2005 verurteilt, zugleich aber vom Vorwurf des Anbaus von Hanf freigesprochen.

Denn das Gericht kam zum Schluss, dass er den selbst angebauten Hanf gar nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln habe nutzen wollen, sondern für die - legale - Herstellung von ätherischem Öl.

Nach dem Teil-Freispruch drehte der Hanfbauer den Spiess um: Er machte einen Ertragsverlust von fast 180'000 Franken durch die entgangene Ernte geltend und forderte zudem eine Entschädigung von 10'000 Franken für Anwaltskosten.

Letztere Forderung wies das Freiburger Kantonsgericht ab unter Berufung auf Artikel 430 der Strafprozessordnung. Demnach kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte «rechtswidrig und schuldhaft» die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat.

Hoher THC-Wert

Das sei hier der Fall, machten die Freiburger Richter geltend. Schliesslich hätten die beschlagnahmten Zweige und Hanfblüten einen THC-Wert zwischen 2 und 2,7 Prozent aufgewiesen. Sie wären also für die Betäubungsmittelgewinnung geeignet gewesen.

Anders sieht es das Bundesgericht. Der Anbau von Drogenhanf sei nach dem damals geltenden Betäubungsmittelgesetz nicht grundsätzlich verboten gewesen. Die Verarbeitung zu Öl sei in den Vorjahren zudem unter behördlicher Aufsicht erfolgt.

Dem Mann könne also kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Dass er sich in anderem Zusammenhang wegen Hanfhandels strafbar gemacht habe, ändere daran nichts. Die Freiburger Justiz müsse deshalb nochmals über die Bücher.

(joge/sda)

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