Hanfladenbesitzer müssen Mehrwertsteuer zahlen

publiziert: Montag, 21. Mai 2007 / 13:21 Uhr

Bern - Auch Umsätze aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel unterliegen laut Bundesverwaltungsgericht der Mehrwertsteuer (MWST). Zwei Hanfladenbesitzer müssen nun 12 000 Franken zahlen, obwohl ihre Einnahmen aus dem Drogengeschäft eingezogen wurden.

Auf die Besitzer kommt ein happige Rechnung hinzu. (Archivbild)
Auf die Besitzer kommt ein happige Rechnung hinzu. (Archivbild)
Die beiden Betroffenen hatten 2000 für die 500 000 Franken Umsatz ihres Hanfladens eine Mehrwertsteuerschuld von 11 800 Franken deklariert. Bevor sie den Betrag begleichen konnten, wurden ihre gesamten Einnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt und nach ihrer Verurteilung wegen Drogenhandels eingezogen.

Bereits zuvor hatten sie erfolglos darum ersucht, den Betrag für die Steuerschuld aus den eingefrorenen Geldern freizugeben. 2004 wies die Eidg. Steuerverwaltung dann ihre Einsprache ab, in der sie argumentiert hatten, dass auf Umsätze aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel gar keine MWST erhoben werden könne.

Entscheid bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt. Laut den Berner Richtern unterstehen grundsätzlich auch Umsätze aus einer strafbaren Tätigkeit der MWST. Ein generelle Differenzierung zwischen legalen und illegalen Aktivitäten verbiete sich.

Von diesem Grundsatz sei auch beim illegalen Handel mit Betäubungsmitteln nicht abzuweichen. Bei der Lieferung von Drogen würden wie bei einem legalen Geschäft Leistungen ausgetauscht, die der MWST unterliegen würden. Dass der Kauf auf einem verbotenen Rechtsverhältnis beruhe, sei nicht relevant.

Eingezogener Gewinn irrelevant

Schliesslich komme es für die Steuerpflicht nicht darauf an, dass die besteuerten Einnahmen eingezogen worden seien.

Bei der Mehrwertsteuerpflicht spiele es keine Rolle, ob der erzielte Umsatz noch vorhanden oder das Geschäft gewinnträchtig sei. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

A

(ht/sda)

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