Warnung der EKR
Hassreden und Gewaltaufruf auch im Netz nicht legal
publiziert: Donnerstag, 21. Aug 2014 / 16:48 Uhr
Die sozialen Netzwerke seien zum Vehikel für strafwürdige Bezichtigungen geworden.
Bern - Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) hat sich gegen Hassreden und Gewaltaufrufe in sozialen Medien gewandt. Die sozialen Netzwerke müssten auf ihre Verantwortung aufmerksam gemacht werden, fordert die EKR in einer Mitteilung vom Donnerstag.
Der Respekt gegenüber allen Menschen und die Einhaltung der strafrechtlichen Normen seien für den gesellschaftlichen Zusammenhalt unabdingbar, schreibt die EKR. Sie verweist auf die Rassismusstrafnorm, die in der Volksabstimmung vom September 1994 angenommen worden war.
Gemässe Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft.
Laut den Angaben der Kommission erscheinen seit einiger Zeit in den sozialen Medien Aufrufe zu Hass und Gewalt, die diese Strafnorm verletzen. Opfer solcher Aufrufe seien derzeit die Juden, die direkt mit dem Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern in Verbindung gebracht würden. Doch auch andere Bevölkerungsgruppen wie die Muslime oder die Schwarzen, um nur zwei der am meisten betroffenen zu nennen, seien schon solchen Angriffen ausgesetzt gewesen.
Verantwortung auch bei Betreibern
Die sozialen Netzwerke, die zum Vehikel für strafwürdige Bezichtigungen geworden seien, müssten auf ihre Verantwortung aufmerksam gemacht werden. Es müssten Lösungen gefunden werden, um zu verhindern, dass gerichtlich geahndete Äusserungen weiterhin auf dem Internet zirkulierten. Es gehe dabei nicht um Zensur, sondern darum, einem Zustand ein Ende zu setzen, der die sozialen Netzwerke zu Komplizen von Hass- und Gewaltpropaganda mache.
Da die sozialen Netzwerke insbesondere von Jugendlichen intensiv genutzt werden, sei es für die EKR wichtig, dass diese für die Folgen von Hass- und Gewaltverhalten und -reden sensibilisiert würden. Dies betreffe nicht nur rassistische Äusserungen, sondern alle Angriffe auf die Integrität und die Würde der Person. Die gute Nutzung des Internets (Internet Literacy) bilde für die EKR einen Schwerpunkt ihres Arbeitsprogramms der kommenden Monate.
Gemässe Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft.
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Verantwortung auch bei Betreibern
Die sozialen Netzwerke, die zum Vehikel für strafwürdige Bezichtigungen geworden seien, müssten auf ihre Verantwortung aufmerksam gemacht werden. Es müssten Lösungen gefunden werden, um zu verhindern, dass gerichtlich geahndete Äusserungen weiterhin auf dem Internet zirkulierten. Es gehe dabei nicht um Zensur, sondern darum, einem Zustand ein Ende zu setzen, der die sozialen Netzwerke zu Komplizen von Hass- und Gewaltpropaganda mache.
Da die sozialen Netzwerke insbesondere von Jugendlichen intensiv genutzt werden, sei es für die EKR wichtig, dass diese für die Folgen von Hass- und Gewaltverhalten und -reden sensibilisiert würden. Dies betreffe nicht nur rassistische Äusserungen, sondern alle Angriffe auf die Integrität und die Würde der Person. Die gute Nutzung des Internets (Internet Literacy) bilde für die EKR einen Schwerpunkt ihres Arbeitsprogramms der kommenden Monate.
(bert/sda)
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