Hooligan-Konkordat kann in Kraft treten

publiziert: Mittwoch, 13. Okt 2010 / 13:10 Uhr
Der Polizeigewahrsam gegen unbelehrbare Gewalttäter ist mit der EMRK zu vereinbaren.
Der Polizeigewahrsam gegen unbelehrbare Gewalttäter ist mit der EMRK zu vereinbaren.

Lausanne - Das Bundesgericht hat die im Hooligan-Konkordat vorgesehenen Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen abgesegnet. Laut Gericht ist insbesondere der Polizeigewahrsam gegen unbelehrbare Gewalttäter mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

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In dem auf Anfang Jahr in Kraft getretenen Konkordat sind als Massnahmen Rayonverbote, Meldepflichten und Polizeigewahrsam vorgesehen. Zusätzlich wird der Polizei erlaubt, die Namen von Gewalttätern an Clubs und Stadionbetreiber weiterzuleiten.

Gegen den Konkordats-Beitritt des Kantons Zürichs waren mehrere Privatpersonen und Organisationen ans Bundesgericht gelangt, unter ihnen die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich. Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde an ihrer Beratung nun abgewiesen.

Umstritten war unter den Richtern in Lausanne einzig die Anordnung des Polizeigewahrsams. Eine Mehrheit von vier der fünf Richter kam schliesslich zum Schluss, dass diese Massnahme mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbaren ist.

(sl/sda)

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