Journalist muss Informanten nicht nennen

publiziert: Sonntag, 14. Mai 2006 / 12:12 Uhr

Lausanne - Ein Journalist der «NZZ am Sonntag» muss die Quellen für seine Vorwürfe gegen die Ärzte der tödlich verlaufenen Herzoperation am Zürcher Unversitätsspital nicht preisgeben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Redaktors gutgeheissen.

Bei der Operation vom 20. April 2004 war Rosmarie Voser am Zürcher Universitätsspital ein mit ihrer Blutgruppe unverträgliches Herz eingepflanzt worden. Drei Tage später starb die durch eine Reportage des Schweizer Fernsehens bekannt gewordenen Patientin.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft leitete anschliessend gegen den Chefarzt Marko Turina und weitere Beteiligte eine Ermittlung wegen fahrlässiger Tötung ein.

Am 12. Juni 2005 berichtete die «NZZ am Sonntag» unter Berufung auf drei gut informierte Quellen, dass die Ärzte bewusst ein falsches Herz eingepflanzt hätten.

Kein Anspruch auf Quellenschutz?

Die Strafuntersuchung wurde auf vorsätzliche Tötung ausgeweitet und der verantwortliche Redaktor zur Offenlegung der Informanten verpflichtet.

Das Zürcher Obergericht kam im Januar 2006 zum Schluss, dass die Vorwürfe ohne sein Zeugnis nicht aufgeklärt werden könnten. Damit bestehe kein Anspruch auf Quellenschutz.

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Journalisten nun gutgeheissen. Der Entscheid liegt zwar erst im Dispositiv vor. Wie von einem Mitglied des Kassationshofs zu erfahren war, haben die Lausanner Richter aber über die Frage des Quellenschutzes selber entschieden.

Kein einstimmiger Entscheid

Demnach ist dem verfassungsmässig garantierten Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende gegenüber den Interessen der Strafverfolgung der Vorzug gegeben worden. Der Entscheid des Kassationshofs wurde in einer Sitzung und damit nicht einstimmig gefällt.

Auf die gleichzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Journalisten ist das Bundesgericht nicht eingetreten.

Die schriftliche Begründung beider Entscheide wird in einigen Wochen vorliegen. Mitte März hatte das Bundesgericht den Beschwerden des Redaktors bereits die aufschiebende Wirkung erteilt.

(rr/sda)

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