Kein Spezialgesetz zu nachrichtenlosen Vermögen

publiziert: Montag, 11. Jun 2007 / 10:54 Uhr

Bern - Um den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögen zu regeln, genügen wenige Ergänzungen im Obligationenrecht. Darum verzichtet der Bundesrat auf ein Spezialgesetz, wie er mitteilte. Das Spezialgesetz war zudem umstritten.

Die Banken sollen mit den Kunden regeln, was bei Nachrichtenlosigkeit mit den Geldern geschehen soll.
Die Banken sollen mit den Kunden regeln, was bei Nachrichtenlosigkeit mit den Geldern geschehen soll.
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Die Banken unternähmen in der Selbstregulierung grosse Anstrengungen, dass der Kontakt zu Kunden nicht abbreche, hiess es in der Mitteilung weiter. Zudem hätten sie zusammen mit dem Bankenombudsmann eine Anlaufstelle geschaffen, damit abgebrochene Kundenkontakte wieder hergestellt werden können.

Im Hinblick auf die «Altlasten» dränge sich allerdings eine knappe Regelung im Privatrecht auf. Sie soll die korrekte Verteilung von Vermögen gewährleisten, die den Banken vor langer Zeit anvertraut wurden und bei denen keine Kontakte mehr bestehen.

Diese Regelung soll an das Recht der Verschollenheitserklärung anknüpfen. In seiner Sitzung vom Freitag beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Ausarbeitung.

Nachrichtenlosigkeit vermeiden

Die angestrebte Lösung trage der Vertragsfreiheit und der Selbstregulierung der Banken Rechnung. So könnten die Institute oder Finanzintermediäre mit ihren Kunden Vereinbarungen treffen, welche die Nachrichtenlosigkeit vermeiden.

Im weiteren sollen die Banken mit den Kunden regeln, was bei Nachrichtenlosigkeit mit den Geldern geschehen soll. In Frage kommt beispielsweise die Zuweisung an eine gemeinnützige Stiftung.

Das Spezialgesetz für nachrichtenlose Vermögen hatte der Bundesrat in den 1990-er Jahren im Gefolge der damaligen Kontroversen prüfen lassen.

(dl/sda)

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