Keine Beweispflicht für Produktfehler

publiziert: Mittwoch, 21. Feb 2007 / 12:29 Uhr

Lausanne - Das Bundesgericht hat ein konsumentenfreundliches Grundsatzurteil zur Produktehaftpflicht gefällt: Geschädigte müssen nur beweisen, dass sie das Gerät korrekt verwendet haben. Nicht verlangt ist ein Beweis für die Ursache des Produktefehlers.

Bietet das Gerät die vom durchschnittlichen Konsumenten erwartete Sicherheit?
Bietet das Gerät die vom durchschnittlichen Konsumenten erwartete Sicherheit?
Eine Genferin hatte bei einer Einladung im Juni 2001 für ihre Gäste mit einer Filtermaschine der Marke Interstar Kaffee zubereiten wollen. Als sie in der Küche den mit heissem Kaffee gefüllten Glaskrug auf die Anrichte stellte, explodierte das Gefäss. Sie wurde dabei an der linken Hand schwer verletzt.

Die Linkshänderin musste operiert werden, litt danach aber weiterhin unter Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit. Im November 2003 klagte sie gegen den Importeur des Geräts auf eine Zahlung von 720 000 Franken für erlittenen und zukünftigen Schaden sowie Schmerzensgeld.

Die Genfer Justiz wies ihre Klage aus Produktehaftpflicht jedoch ab, weil sie einen Fabrikations- oder Herstellungsfehler nicht bewiesen habe. Eine Expertise sei nicht möglich, da die Reste des Kruges nicht mehr vorhanden seien. Allein der Umstand, dass der Krug explodiert sei, biete keinen Beweis seiner Fehlerhaftigkeit.

Berufung gutgeheissen

Das Bundesgericht hat die Berufung der Frau nun gutgeheissen und die Sache zu Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückgeschickt. Laut den Lausanner Richtern müssen Geschädigte nicht die Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Produkts beweisen, sondern ob es die vom durchschnittlichen Konsumenten erwartete Sicherheit bietet.

Zu stellen sei damit die Frage, ob die geschädigte Person einen angemessenen, vernünftigen Gebrauch von der Sache gemacht habe. Dazu zähle insbesondere, ob die Sicherheitsinstruktionen des Herstellers befolgt worden seien. Diese dürften allerdings seine Verwantwortlichkeit nicht auf unzulässige Weise einschränken.

Es liege nun an der verletzten Frau, den Hergang des Unfalls aufzuzeigen. Vernünftigerweise könne dabei kein strikter, absoluter Beweis zum Ablauf des Geschehens verlangt werden, da in der Regel nur die Erklärungen des Opfers als Grundlage vorhanden seien.

(bert/sda)

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