Keine Verwahrung für Sturmgewehr-Schützen

publiziert: Dienstag, 18. Dez 2007 / 12:35 Uhr

Rüti - Das Zürcher Obergericht hat zu Recht auf die Verwahrung eines jungen Mannes verzichtet, der 2005 in Rüti ZH mit seinem Sturmgewehr zwei Frauen angeschossen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Er habe in Gefängnis gewollt, gab der  Angeklagte als Motiv an.
Er habe in Gefängnis gewollt, gab der Angeklagte als Motiv an.
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Der damals 20-jährige Schweizer hatte am Nachmittag des 13. Dezembers 2005 im Zentrum von Rüti aus der Wohnung seines Bruders mit seinem Sturmgewehr 41 Mal auf ein gegenüberliegendes Elektroinstallationsgeschäft geschossen. Der junge Mann war kurz zuvor vorzeitig aus der Durchdiener-RS entlassen worden.

Eine Frau wurde lebensgefährlich verletzt. Eine weitere Frau erlitt mittelschwere Verletzungen. Als Beweggrund für seine Tat gab der Bauernsohn aus der Ostschweiz später an, dass er möglichst lange ins Gefängnis habe kommen wollen, um sich so langfristig seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Im vergangenen März verurteilte ihn das Zürcher Obergericht wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Auf eine Verwahrung des Täters verzichteten die Zürcher Richter. Die Oberstaatsanwaltschaft gelangte gegen diesen Punkt ans Bundesgericht, das die Beschwerde nun abgewiesen hat.

«Ultima ratio»

Laut den Lausanner Richtern muss die Verwahrung als «ultima ratio» gelten. Hier sei der Betroffene im psychiatrischen Gutachten nicht als hochgefährlich eingestuft worden. Seine Verwahrung als Ersttäter wäre damit nicht gerechtfertigt gewesen.

Auch auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme habe das Obergericht zu Recht verzichtet. Dafür sei gemäss höchstrichtlicher Rechtsprechung eine minimale Kooperationsbereitschaft des Verurteilten erforderlich, die hier offensichtlich nicht gegeben sei.

(ht/sda)

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