Keine Zwangsarbeit in Grindelwald

publiziert: Montag, 27. Dez 2004 / 13:03 Uhr

Lausanne - Grundeigentümer in Grindelwald dürfen nicht zum Frondienst im Strassenunterhalt verpflichtet werden.

Das Bundesgericht hat den Entscheid der Grindelwaldner Gemeindeversammlung rückgängig gemacht.
Das Bundesgericht hat den Entscheid der Grindelwaldner Gemeindeversammlung rückgängig gemacht.
Das Bundesgericht hat das neue kommunale Gemeinwerkreglement aufgehoben, weil es gegen die Rechtsgleichheit verstösst.

Die Gemeindeversammlung von Grindelwald hatte im Dezember 2001 ein neues Gemeinwerkreglement beschlossen.

Es sieht vor, dass die Eigentümer einer Liegenschaft in Grindelwald pro Jahr 10 bis 20 Stunden Arbeit in der Strassenreinigung und -instandhaltung oder bei der Schneeräumung zu leisten haben.

Ausnahmeregelung

Bestimmte Personenkategorien können auf Gesuch hin von der Arbeit befreit werden und zahlen stattdessen eine Ersatzabgabe von 20 bis 30 Franken pro Stunde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von zwei Grundeigentümern nun gutgeheissen und das Reglement aufgehoben, weil es mehrfach gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstösst.

Laut den Lausanner Richtern sind zunächst keine sachlichen Gründe ersichtlich, wieso ausschliesslich Grundeigentümer zum Frondienst herangezogen werden.

Das öffentliche Strassennetz werde von ihnen nicht stärker in Anspruch genommen als von der übrigen Bevölkerung.

Früher nachvollziehbar

Eine ausschliessliche Belastung der Grundeigentümer habe früher in ländlichen Gemeinden angehen mögen, wo praktisch jede Familie einen eigenen Hof gehabt habe.

Bei den heutigen heterogenen Strukturen in den vom Tourismus geprägten Berggemeinden halte dies aber vom dem Gleichheitsgebot nicht mehr stand.

Rechtsungleich sei die Regelung aber auch deshalb, weil sie innerhalb des erfassten Kreises der Grundeigentümer keine Differenzierung für das Mass der Belastung vorsehe.

Eigentümer unbebauter Kleinparzellen würden gleich belastet wie die Besitzer grosser Mehrfamilienhäuser.

(bsk/sda)

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