Keine sofortige Meldepflicht für Schwangere

publiziert: Mittwoch, 6. Mai 2009 / 15:33 Uhr

Lausanne - Künftige Mütter müssen ihren Arbeitgeber im Fall einer Entlassung nicht sofort über ihre Schwangerschaft informieren, um vom gesetzlichen Kündigungsschutz profitieren zu können. Das Bundesgericht hat einer Waadtländerin Recht gegeben.

Schwangere geniessen besonderen Kündigungsschutz.
Schwangere geniessen besonderen Kündigungsschutz.
Die Frau war im Januar 2006 auf das Ende des kommenden Monats entlassen worden. Unterstützt von der Gewerkschaft Unia teilte sie ihrem früheren Arbeitgeber Ende März mit, dass sie die Kündigung anfechte, da sie im Zeitpunkt der Entlassung schwanger gewesen sei und damit gesetzlichen Kündigungsschutz geniesse.

Im folgenden Juni forderte die Betroffene das ihr bis zum Ende der zulässigen Kündigungsfrist zustehende Salär von rund 20'000 Franken. Die Waadtländer Justiz verwehrt ihr jegliche Nachzahlung, da ihre Anzeige der Schwangerschaft verspätet und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Das Bundesgericht hat ihr nun Recht gegeben und die Sache zur Festlegung des geschuldeten Restlohnes ans Kantonsgericht zurückgeschickt. Laut den Richtern in Lausanne ist ein Pflicht zur sofortigen oder auch nur raschen Meldung der Schwangerschaft bei der Entlassung im Schweizer Recht nicht vorgesehen.

Im konkreten Fall liege auch kein Rechtsmissbrauch vor. Laut dem Urteil ist selbst unabhängig von den Umständen eines Einzelfalls kaum vorstellbar, wie eine nicht sofortige Meldung der Schwangerschaft rechtsmissbräuchlich sein könnte.

(fest/sda)

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