Untersuchungen abgeschlossen

Kinder-Porno an St. Galler Primarschule

publiziert: Dienstag, 22. Dez 2015 / 11:06 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 22. Dez 2015 / 12:28 Uhr
Die Schulleitung vom Grossacker informierte die Polizei über das Video.
Die Schulleitung vom Grossacker informierte die Polizei über das Video.

Ende Oktober 2015 kursierte im Schulhaus Grossacker in St.Gallen ein Kurzfilm, in dem zwei Knaben mit kopulierenden Bewegungen Geschlechtsverkehr simulieren. Die Untersuchung der Jugendanwaltschaft des Kantons St.Gallen ist abgeschlossen. Eine jugendliche Person wurde wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie verurteilt. Die Urheberschaft des Kurzfilms und die Identität der beiden Knaben konnte nicht ermittelt werden.

Die Schulleitung der Primarschule Grossacker in St.Gallen informierte am Dienstag (20.10.2015) die Kantonspolizei St.Gallen, dass in einer WhatsApp-Gruppe ein Video mit mutmasslich kinderpornographischem Inhalt aufgetaucht sei. Die Kantonspolizei St.Gallen nahm daher in Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft des Kantons St.Gallen die Ermittlungen auf.

Im rund 20 Sekunden dauernden im Freien in einem Treppenabgang aufgenommenen Kurzfilm sind zwei unter 16-jährige Knaben zu sehen, die mit kopulierenden Bewegungen Geschlechtsverkehr simulieren. Beide Knaben sind bekleidet und stehen hintereinander. Der hinten stehende Knabe greift dem vorne stehenden Knaben unter dem T-Shirt mit beiden Händen an die Brust. Dabei dringt er zum Schein mit seinem Glied in dessen After ein. Am Ende des Kurzfilmes ist kurz das Glied des hinteren Knaben zu sehen. Ferner ist erkennbar, dass der vordere Knabe die Hose und Unterhose unter die Pobacke hinuntergezogen hat. Die Jugendanwaltschaft des Kantons St.Gallen kam zu Schluss, dass der Kurzfilm sexuelle Handlungen unter Minderjährigen darstellt und deshalb unter den Tatbestand der Pornographie nach Art. 197 StGB fällt.

Die Kantonspolizei St.Gallen konnte eine jugendliche Person ermitteln, die den Kurzfilm besass und anderen jugendlichen Personen über WhatsApp zugänglich machte. Diese jugendliche Person wurde daher wegen des Besitzes und der Verbreitung von (Kinder-) Pornographie mit Strafbefehl zu einer Arbeitsleistung verurteilt.

Die Untersuchung ergab keinen Hinweise darauf, wer den Kurzfilm wo aufgenommen hat. Auch die Identität der beiden Knaben konnte nicht festgestellt werden.

(news.ch)

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